JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 03.07.2003, Aktenzeichen: T-10/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke macht die beim Gericht erhobene Klage gegenstandslos, die sich gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) richtet, mit der die Markenanmeldung wegen des Widerspruchs zurückgewiesen worden ist, so dass sich nach Artikel 113 der Verfahrensordnung die Hauptsache beim Gericht erledigt hat. Denn bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Laufe des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Laufe des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter, das eine Entscheidung über eine beim Amt eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, entfällt die Grundlage des Verfahrens, und dieses wird somit gegenstandslos. ( vgl. Randnrn. 14, 16 ) 2. In einem Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nach den Artikeln 42 ff. der Verordnung Nr. 40/94 kann der Widerspruch grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden. Zwar hat der Gesetzgeber nämlich in Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich nur für die Anmeldung die Möglichkeit einer Rücknahme vorgesehen; nach der Systematik der Verordnung stehen jedoch der Markenanmelder und der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren auf gleicher Stufe, so dass diese Gleichstellung auch für die Möglichkeit einer Rücknahme von Verfahrenshandlungen gilt. ( vgl. Randnr. 15 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 40/94 |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 40/94 Art. 43 Abs.5, Verordnung Nr. 40/94 Art. 57 Abs. 1 S. 2, Verordnung Nr. 40/94 Art. 62 Abs. 3, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Beschwerde gegen die auf einen Widerspruch hin erfolgte Zurückweisung einer Markenanmeldung - Rücknahme des Widerspruchs - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113, Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63), , 2. Gemeinschaftsmarke - Bemerkungen Dritter und Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Jederzeitige Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 42 bis 44), |
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