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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 02.12.1994, Aktenzeichen: T-322/94 R 



EUG – Aktenzeichen: T-322/94 R

Beschluss vom 02.12.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach dem vom EG-Vertrag errichteten System der Zuständigkeitsverteilung obliegt es der Kommission, im Rahmen der Kontrollbefugnisse, die ihr im Bereich des Wettbewerbs namentlich durch Artikel 85 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verliehen worden sind, gegenüber den einen Zusammenschluß gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 anmeldenden Parteien, wenn sie dies für erforderlich hält, eine einstweilige Maßnahme zu erlassen. Die Rolle des Gemeinschaftsrichters besteht in der Ausübung der gerichtlichen Kontrolle über das entsprechende Vorgehen der Kommission und nicht darin, an die Stelle der Kommission bei der Ausübung der ihr durch die genannten Bestimmungen eingeräumten Befugnisse zu treten. Daher ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das von einem dritten Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über eine bedingte Genehmigung eines Zusammenschlusses betrieben wird, der Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen in Form von Anordnungen gegenüber den anmeldenden Parteien nicht zulässig.

Jedenfalls ist der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gerichtete Antrag, der im Zusammenhang mit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission gestellt wird, grundsätzlich nur zulässig, wenn er sich im Rahmen der Endentscheidung hält, die der Richter im Verfahren zur Hauptsache aufgrund der Artikel 173 und 176 des Vertrages erlassen kann, und wenn er die Beziehungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits betrifft, so daß jeder Antrag auf Erlaß von Anordnungen gegenüber am Verfahren zur Hauptsache nicht beteiligten Dritten unzulässig ist.

Infolgedessen wird mit dem Antrag vom Richter der einstweiligen Anordnung der Erlaß einstweiliger Anordnungen begehrt, die nicht in dessen Zuständigkeit fallen. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Diesem obliegt es, den Nachweis dafür zu erbringen, daß er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für ihn hätte.

Dieser Nachweis ist nicht erbracht, wenn ein Antragsteller, um die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Genehmigung eines Zusammenschlusses von Unternehmen zu erreichen, sich darauf beruft, daß seine Wettbewerbsposition durch den beabsichtigten Zusammenschluß und durch das im Fall eines solchen Zusammenschlusses zu erwartende Verhalten eines der daran beteiligten Unternehmen und dessen möglicher Kunden geschwächt werde. Zum einen kann dieses Verhalten nämlich nicht als zwangsläufige Folge des Vollzugs der Genehmigungsentscheidung angesehen werden, und zum anderen beruht der geltend gemachte Schaden auf einer blossen Annahme und auf gewagten Vorhersagen über künftige ungewisse Ereignisse.

Jedenfalls ist für eine solche Aussetzung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung, dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4064/89 erlassenen Entscheidungen über Zusammenschlüsse und den Interessen Dritter, die durch die Aussetzung unmittelbar betroffen sind, abzuwägen. Angesichts des Ziels der genannten Verordnung, nämlich die Wirksamkeit der Kontrolle und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu gewährleisten, sowie angesichts der schwerwiegenden Folgen der Aussetzung für die an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen kann diese Abwägung nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen.

Aus diesen verschiedenen Gründen ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 173, EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 186, EG-Vertrag Art. 85, EG-Vertrag Art. 86,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Erlaß einstweiliger Maßnahmen - Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen im Zusammenhang mit einer Klage eines Dritten auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines Zusammenschlusses, um im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlaß von Anordnungen gegenüber den anmeldenden Unternehmen zu erreichen - Zuständigkeit der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 85, 173 und 186, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 1, und Verordnung Nr. 4064/89 des Rates), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß von Unternehmen unter der Auflage der Einhaltung bestimmter von den Parteien dabei eingegangener Verpflichtungen genehmigt wurde - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Eintritt des Schadens abhängig von künftigen ungewissen Ereignissen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange, , (EG-Vertrag Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates),

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