( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 02.05.1994, Aktenzeichen: T-108/94 R 



EUG – Aktenzeichen: T-108/94 R

Beschluss vom 02.05.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ist als unmittelbares und gegenwärtiges berechtigtes Interesse an der Entscheidung über die Anträge zu verstehen, die sich spezifisch auf die Handlung beziehen, deren Aufhebung oder Aussetzung beantragt wird.

Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung, das mit einem Hauptverfahren zusammenhängt, das im wesentlichen die Nichtigerklärung der Entscheidung zum Gegenstand hat, den Antragsteller nicht zur zweiten Phase des Künstlerwettbewerbs für die Auswahl der in ein neues Gebäude eines Gemeinschaftsorgans zu integrierenden Kunstwerke zuzulassen, ist daher der Antrag des Vorsitzenden und der Mitglieder der Personalvertretung des Organs auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin auf Aussetzung der Arbeiten der Jury für die Auswahl der Kunstwerke zurückzuweisen. Diese können nämlich keinen besonderen Umstand vortragen, durch den ein persönliches Interesse an der Zulassung des Antragstellers zur zweiten Phase des Wettbewerbs glaubhaft gemacht werden könnte, und nicht nachweisen, daß sich die in dem Rechtsstreit vom Gericht zu erlassende Entscheidung auf ihre Lage in hinreichend schwerwiegender Weise auswirken könnte.

2. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat bei der Beurteilung der Dringlichkeit einstweiliger Anordnungen zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte, bevor eine Entscheidung zur Hauptsache ergeht, dem Antragsteller irreversible Schäden, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung aufgehoben würde, oder aber solche Schäden verursachen kann, die trotz ihres vorläufigen Charakters ausser Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners an der Durchführung seiner Rechtsakte stuenden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind. Es ist Sache des Antragstellers, zu beweisen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne daß ihm ein Schaden mit schweren und nicht wiedergutzumachenden Folgen entstuende.

Der Antrag eines Künstlers, der sich zur Teilnahme an einem Künstlerwettbewerb beworben hat, auf Aussetzung der Arbeiten einer Jury, die im Rahmen dieses Wettbewerbs die in ein neues Gebäude eines Organs zu integrierenden Kunstwerke auswählen soll, erfuellt diese Voraussetzungen nicht, da zum einen ein erfolgreiches Bestehen der ersten Auswahlphase dem Betroffenen keine Gewähr für die Auswahl seines Werks in der Abschlussphase bedeutet hätte, zum anderen nicht nachgewiesen ist, daß die Interessen des Antragstellers im Fall eines Erfolgs seiner Klage nicht rückwirkend geschützt werden könnten, und schließlich der behauptete etwaige Schaden ausser Verhältnis zu dem Interesse des betreffenden Organs am rechtzeitigen Vorliegen der Ergebnisse für den zur Einweihung des Gebäudes vorgesehenen Zeitpunkt stuende.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173, EWG-Vertrag Art. 185, EWG-Vertrag Art. 186,
Stichworte:1. Verfahren - Streithilfe - Vorläufiger Rechtsschutz - Personen mit berechtigtem Interesse - Hauptverfahren betreffend die Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Nichtzulassung eines Künstlers zu einem Wettbewerb für die Auswahl von Kunstwerken für ein Gebäude eines Gemeinschaftsorgans - Vorsitzender und Mitglieder der Personalvertretung des Organs - Unzulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Antrag auf Aussetzung der Arbeiten einer Jury zur Auswahl der Kunstwerke für ein Gebäude eines Gemeinschaftsorgans, , (EWG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 02.05.1994, Aktenzeichen: T-108/94 R anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-beschluss-vom-02-05-1994-az-t-10894-r

"EUG - 02.05.1994, T-108/94 R" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN