JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 01.10.1991, Aktenzeichen: T-38/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Umstand, daß ein Beamter ein Schreiben, das er an die Anstellungsbehörde richtet, als Beschwerde qualifiziert, ist für die Anwendung der Artikel 90 und 91 des Statuts nicht ausschlaggebend, da die rechtliche Qualifizierung eines Schreibens als "Antrag" oder "Beschwerde" allein Sache des Gerichts ist und nicht vom Willen der Parteien abhängt. Ergibt die Untersuchung der Umstände des Einzelfalls, daß die angebliche Beschwerde nicht als Beanstandung einer ihren Verfasser beschwerenden Maßnahme durch diesen angesehen werden kann, so ist sie entsprechend ihrer wirklichen Natur als Antrag zu behandeln. 2. Die ausdrückliche Ablehnung eines Antrags nach einer stillschweigenden Ablehnung desselben Antrags ist als blosse bestätigende Maßnahme anzusehen, die dem betroffenen Beamten, der die stillschweigende Ablehnung seines Antrags nicht fristgemäß angefochten hat, keine neue Frist für die Einlegung einer Beschwerde eröffnet, die es ihm ermöglichte, das vorprozessuale Verfahren weiter zu betreiben. 3. Als beschwerend sind nur die Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen. Die Antwort, mit der die Verwaltung dem Betroffenen mitteilt, daß sein Antrag geprüft werde, entfaltet keine Rechtswirkung und kann insbesondere nicht die Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts verlängern. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 90, Beamtenstatut Art. 5, Beamtenstatut Art. 7, Beamtenstatut Art. 25, Beamtenstatut Art. 45, Beamtenstatut Art. 91, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Unterscheidung von einem Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts - Unterscheidung vom Gericht vorzunehmen, , (Beamtenstatut, Artikel 90 Absätze 1 und 2), , 2. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Nicht fristgemäß angefochtene stillschweigende Ablehnung eines Antrags - Spätere ausdrückliche Entscheidung - Bestätigende Maßnahme - Ausschlußwirkung, , (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 1 und 91), , 3. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Zwischenbescheid der Verwaltung auf den Antrag eines Beamten - Ausschluß, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), |
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