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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 01.06.1999, Aktenzeichen: T-74/99 



EUG – Aktenzeichen: T-74/99

Beschluss vom 01.06.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG) vorgesehene Klagefrist soll nicht nur gewährleisten, daß der Kläger über eine angemessene Zeit dafür verfügt, beurteilen zu können, ob es Gründe für eine Anfechtung eines Rechtsakts gibt, und um gegebenenfalls eine Klage vorzubereiten, sondern auch, daß ein Rechtsakt nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungsklage werden kann. Nur eine strikte Anwendung der gesetzten Frist entspricht nämlich dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden.
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Fristen - Ausschlußwirkung, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG]),

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