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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 01.02.1999, Aktenzeichen: T-256/97 



EUG – Aktenzeichen: T-256/97

Beschluss vom 01.02.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das rechtliche Interesse einer Verbrauchervereinigung an der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ihr die Anerkennung als interessierte Partei für die Zwecke eines Antidumpingverfahrens versagt wird, kann selbst dann bestehen bleiben, wenn diese Entscheidung bereits vollzogen worden ist. Die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung selbst kann nämlich Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen, daß verhindert wird, daß die Kommission erneut so vorgeht.
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Klage gegen eine vollzogene Entscheidung, , (EG-Vertrag, Artikel 173),

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