JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2008
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| Rechtsgebiete: | FlurbG, BetrPrämDurchfG |
| Leitsatz: | Für die Beurteilung der Frage, ob ein Umstand (hier: die Eigenschaft eines Grundstücks als ackerbare ausgleichszahlungsberechtigte Fläche gemäß der Kulturpflanzenregelung, sog. AB-Status) ein fortwährender wertbestimmender Faktor i.S.v. § 44 Abs. 2 Halbs. 2 FlurbG ist oder ob ein diesbezügliches Defizit lediglich einen vorübergehenden Nachteil i.S.v. § 51 Abs. 1 FlurbG darstellt, ist auf den für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung mithin auf den darin bestimmten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 1.08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, BImSchG, FStrG |
| Schlagworte: | Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, Aufklärungspflicht, Sachverständigengutachten, Darlegungsgebot, ergänzendes Verfahren, Abwägungsmangel, Heilung, Trennungsgrundsatz, Lärmvorsorge, Lärmschutzmaßnahmen, Verkehrslärmvorbelastung, Lärmsanierung, Trassenwahl |
| Leitsatz: | 1. Liegen zu der unter Beweis gestellten Frage Sachverständigengutachten vor, welche diese gegensätzlich beantworten, darf sich die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nicht darauf beschränken, die fehlende Eignung des vom Gericht verwerteten Gutachtens aufzuzeigen; die Beschwerde muss außerdem darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass auch das andere Gutachten nicht geeignet ist, die Beweisfrage abschließend zu klären. 2. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Mängel der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter fehlerfreier Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält (im Anschluss anUrteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365> ). 3. Die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG ist auf eine Lärmvorsorge unterhalb der für Maßnahmen des Lärmschutzes geltenden Beeinträchtigungsschwelle (§ 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) durch räumliche Trennung störungsträchtiger und -empfindlicher Nutzungen ausgerichtet; ihr kann daher nicht die Abwägungsdirektive entnommen werden, die Trasse einer Straße möglichst so zu wählen, dass Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, die zu einer Verringerung bestehender Verkehrslärmvorbelastungen (Lärmsanierung) führen (im Anschluss anUrteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253 f.> ). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 28/08 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 64/221/EWG, AuslG, AufenthG, VwGO |
| Schlagworte: | Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Unionsbürgerrichtlinie für türkische Staatsangehörige, Zeitpunkt der rechtlichen Beurteilung einer Ausweisung, Voraussetzungen des Verlusts des Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80), Erlöschen der Aufenthaltserlaubt bei Krankheiten |
| Leitsatz: | 1. Auf eine unter Geltung der Richtlinie 64/221/EWG verfügte und mit der Klage angegriffene Ausweisung ist die Unionsbürgerrichtlinie nicht anwendbar (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007, Rs. Polat). 2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG schließt die Ausweisung eines Ausländers nicht aus, der durch sein persönliches Verhalten, wenn auch krankheitsbedingt, die öffentliche Ordnung konkret und hinreichend schwer gefährdet. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 35/07 | |
"Bundesverwaltungsgericht - Entscheidungen 12 / 2008 - Seite 7" © JuraForum.de — 2003-2012
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