JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 10 / 2008
Insgesamt sind 24 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, RhPLBG |
| Leitsatz: | 1. Die Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange als dienstliche Belange dem Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann nicht unabhängig von den Umständen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen. 2. Bei der Entscheidung über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung kommt der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten besonderes Gewicht zu. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 48.07 | |
| Rechtsgebiete: | TKG, URL |
| Schlagworte: | Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen, Betreiberauswahl, Betreibervorauswahl, Entgeltregulierung, Anzeige, Kenntnisgabe, kundenindividuelle Verträge, Systemlösungen, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Regulierungsermessen, Umdeutung |
| Leitsatz: | 1. Bei der Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 10, 11 TKG verfügt die Bundesnetzagentur über einen Beurteilungsspielraum (im Anschluss an das Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 -). 2. Die Pflicht zur Gewährung von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach § 40 Abs. 1 TKG ist einem Anbieter, der auf dem Markt für den Anschluss an das öffentliche Telefon-Festnetz über beträchtliche Marktmacht verfügt, auch dann aufzuerlegen, wenn seine Marktmacht auf einem der Märkte für öffentliche Festnetzverbindungen entfallen ist und der dort vorhandene Wettbewerb maßgeblich auf der bestehenden Betreiberauswahlpflicht beruht. 3. Die nachträgliche Regulierung der Endnutzerentgelte nach § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG gilt im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1, 2 Universaldienstrichtlinie nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern bedarf der Auferlegung durch die Bundesnetzagentur. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 38/07 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EG, GG, EMRK |
| Schlagworte: | Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen, Sicherung des Lebensunterhalts, Ausnahmen, Behinderung, Diskriminierung wegen Behinderung, Behinderter als Schutzberechtigter, keine Schutzerstreckung auf Dritte, Aufenthaltserlaubnis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Schutz der Familie |
| Leitsatz: | 1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich. 2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten eines Ausländers abzusehen, der diese selbst aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 34.07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Beschwerde, Vertretungszwang |
| Leitsatz: | Die Rücknahme einer persönlich eingelegten Beschwerde wird nicht vom Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO erfasst. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 101.08 | |