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JuraForum.deUrteileBundesverwaltungsgerichtVerkündungsdatum09 / 2008 

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungen 09 / 2008



Insgesamt sind 23 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.08 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:VwGO, KAG RhPf
Schlagworte:Spruchreife, Verpflichtung zur Spruchreifmachung, Amtsermittlung, Sachverhaltsaufklärung, Verfahrensmangel, Geldleistungsverwaltungsakt, Ausbaubeitrag, Aufrechterhaltung, Teilbetrag, Beitragshöhe, Neuberechnung, Korrektur, mehrere Rechtsfehler, Beitragsminderung, Beitragserhöhung, Gemeindeanteil, Anliegeranteil, Beurteilungsspielraum, Satzungsgeber
Leitsatz:1. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (wie Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <206>).

2. Diese Verpflichtung wird verletzt, wenn das Gericht bei einem Geldleistungsverwaltungsakt (hier: Ausbaubeitragsbescheid), der an mehreren Rechtsfehlern leidet, deren Korrektur für den Kläger einerseits beitragserhöhend, andererseits beitragsmindernd wirkt, allein wegen der "gegenläufigen Tendenzen" dieser Rechtsfehler es unterlässt, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei einer Behebung des Rechtsfehlers, dessen Korrektur zu einer Beitragsminderung führt, der Bescheid zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags aufrechterhalten bleiben kann.

3. Dieser Verpflichtung ist das Gericht nicht deshalb enthoben, weil es hinsichtlich des anderen Rechtsfehlers (hier: fehlerhafte Satzungsbestimmung über den Gemeindeanteil gemäß § 10 Abs. 4 KAG RhPf a.F.), dessen Korrektur beitragserhöhend wirkt, einen Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers zu respektieren hat, den das Gericht nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen darf. Etwas anderes gilt, wenn nach der Auslegung des jeweiligen Landesrechts die fehlerhafte Satzungsregelung dem Beitragsbescheid insgesamt die Rechtsgrundlage entzieht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.08



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 21/07 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:VermG, VwGO, LAG
Schlagworte:Kontoguthaben, Kontoguthaben als Surrogat, Lastenausgleich für Kontoguthaben, gesetzlicher Übergang eines Kontoguthabens wegen Lastenausgleichszahlung, Anspruchsübergang, Auszahlung von Kontoguthaben nach -, Auszahlung von Kontoguthaben an den Nichtberechtigten, Zahlungsanspruch des Entschädigungsfonds, lastenausgleichsrechtlicher Rückforderungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, staatliche Verwaltung, Aufhebung der -
Leitsatz:§ 11 Abs. 6 Satz 2 VermG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Kontoguthaben nach dem 1. Dezember 1994 an den insoweit nicht mehr berechtigten unmittelbar Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger ausgezahlt wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 21/07

BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 B 61.07 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:GG, BDG, VwGO
Schlagworte:Rechtliches Gehör, vorweggenommene Beweiswürdigung, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Leitsatz:Der im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltende Grundsatz der unmittelbaren Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht verbietet es, eine bestrittene, beweisbedürftige Tatsache statt im Wege des Zeugenbeweises durch Verlesen von Vernehmungsprotokollen des behördlichen Disziplinarverfahrens oder anderer gesetzlich geordneter Verfahren festzustellen.

Das Verwaltungsgericht darf die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 57 Abs. 2 BDG seiner Entscheidung nur dann ohne erneute Prüfung zugrunde legen, wenn sie nicht bestritten werden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 B 61.07


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