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JuraForum.deUrteileBundesverwaltungsgerichtVerkündungsdatum07 / 2008 

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungen 07 / 2008



Insgesamt sind 26 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 80.07 vom 31.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO, UStG
Schlagworte:Umsatzsteuer, Befreiung, Vorsteuerabzug, Bescheinigung, gleichartige Einrichtung, gleiche kulturelle Aufgabe, Kultur, Subventionsbedürftigkeit, Theater, Amateurtheater, Laientheater, Professionalität, künstlerische Qualität, Qualitätsanforderungen, Qualifikation, Spielleitung, Theateraufführung, Öffentlichkeit
Leitsatz:1. Weder der Wortlaut noch der Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lassen den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung nur solchen Einrichtungen zugute kommen soll, die "professionell" und auf einem hohen Niveau arbeiten, und deshalb Laieneinrichtungen ausgeschlossen sind.

2. Theater i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG wenden sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und haben die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen. Diese Kriterien müssen andere Theater bei ihrer Aufgabenwahrnehmung ebenfalls erfüllen, wenn eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ausgestellt werden soll.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 80.07



BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 69.08 vom 25.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Berufungsbegründungsfrist, Verlängerung, Fristverlängerung, Antrag, erhebliche Gründe, Versagung, Fristversäumung, Wiedereinsetzung, Verschulden
Leitsatz:Ein Rechtsmittelführer darf nicht darauf vertrauen, dass einer ohne jegliche Angabe von Gründen beantragten Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung stattgegeben wird. Wird ein solcher Antrag am letzten Tag der Frist nach Büroschluss gestellt und erst nach Fristablauf abgelehnt, hat der Rechtsmittelführer die Fristversäumung zu vertreten. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kann in einem solchen Fall nicht gewährt werden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 69.08

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 3001.07 vom 24.07.2008

Rechtsgebiete:GG, LuftVG, LuftVZO
Schlagworte:Luftrechtliche Planfeststellung, ergänzende Planfeststellung, Betriebsregelung, Betriebsbeschränkung, Abwägung, besonderer Schutz der Nachtruhe, Zulassung von Nachtflugverkehr, standortspezifischer Nachtflugbedarf, Frachtflugverkehr, allgemeiner Frachtverkehr, Expressfrachtverkehr, Integratorverkehr, Passagierflugverkehr, Linienflugverkehr, Charterflugverkehr, Drehkreuzverkehr, Flugverkehr aufgrund militärischer Anforderung, für einen völkerrechtlich bedenklichen militärischen Einsatz ausländischer Streitkräfte, völkerrechtliches Gewaltverbot, Vereinbarkeit der Luftraumnutzung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, Zuständigkeit für die Prüfung der
Leitsatz:1. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0:00 bis 5:00 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus. Für die Nutzung der Nachtrandzeiten (22:00 bis 24:00 Uhr, 5:00 bis 6:00 Uhr) ist ein standortspezifischer Bedarf nicht erforderlich. Dieser Zeitraum darf aber für den Flugverkehr nur freigegeben werden, wenn plausibel nachgewiesen wird, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann (vgl. Urteile vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 BVerwGE 125, 116 Rn. 271, 287 f. und vom 9. November 2006 BVerwG 4 A 2001.06 BVerwGE 127, 95 Rn. 72, 74).

2. Die Zulassung von Passagierflugverkehr in den Nachtrandzeiten (hier: 22:00 bis 23:30 Uhr, 5:30 bis 6:00 Uhr) kann aus Gründen der Anbindung eines Verkehrsflughafens an in- und ausländische Passagierdrehkreuze und einer effektiven Flugzeugumlaufplanung gerechtfertigt sein.

3. Ein standortspezifischer Bedarf für den Umschlag von Expressfrachtverkehr an einem Frachtdrehkreuz auch in der Nachtkernzeit kann Flüge zur Beförderung konventioneller Fracht "mitziehen", wenn beide Arten von Fracht aus vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert werden und die Beschränkung der Nachtflugerlaubnis auf Verkehre zum Transport von Expressfracht die Funktionsfähigkeit des Frachtdrehkreuzes gefährden würde. Dies gilt jedoch nur, solange der nächtliche Frachtverkehr weit überwiegend in einer das Frachtdrehkreuz prägenden Weise dem Transport von Expressfracht dient. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Expressfracht im jeweiligen Flugzeug ist. Maßgeblich ist vielmehr die Bilanz aller nächtlichen Flugbewegungen.

4. Auch für Flüge aufgrund militärischer Anforderung kann ein standortspezifischer Nachtflugbedarf bestehen. Für die Prüfung, ob einzelne Flüge (hier: zum Transport von US-Militärpersonal zum Einsatz im Irak) gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts (hier: das Gewaltverbot) verstoßen und deutsche Behörden an ihrer Durchführung deshalb nicht mitwirken dürfen, ist die Planfeststellungsbehörde nicht zuständig. Die Prüfung obliegt allein der zuständigen Bundesbehörde, die über die Erteilung der Einflugerlaubnis nach §§ 1c Nr. 6, § 2 Abs. 7 LuftVG oder über die Beschränkung der Erlaubnisfreiheit nach § 96a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zu entscheiden hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 3001.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 6.07 vom 24.07.2008

Rechtsgebiete:BRKG, TGV, ATGV
Schlagworte:Trennungsgeld, Trennungsgeldverordnung, Auslandstrennungsgeldverordnung, Fahrkostenerstattung, Verpflegungszuschuss, Kommandierung, Versetzung, Dienstort, Wohnort, Umzug, Umzugshinderungsgrund, Lebensmittelpunkt der Familie
Leitsatz:Die Auslandstrennungsgeldverordnung schließt die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung aus Anlass einer vorübergehenden Personalmaßnahme "vom Ausland in das Inland" (hier Kommandierung zu einem Lehrgang) nicht aus, wenn die Familie des Soldaten berechtigterweise noch im Bundesgebiet wohnt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 6.07


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