JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 06 / 2008
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| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Veränderte Umstände, Abänderung, Anordnungsanspruch, Planfeststellungsbeschluss, Auflage, Zuwiderhandlung, Verstoß, Vollzug, Grundstückseigentümer, Rechtsverletzung |
| Leitsatz: | 1. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine in einem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Auflage stellt keinen veränderten Umstand i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, weil Maßnahmen im Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nicht dessen Rechtmäßigkeit berühren. 2. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine zum Schutz von Brutvögeln im Trassenbereich festgesetzte naturschutzrechtliche Auflage (hier: Baufeldfreimachung erst außerhalb der Brutzeit) begründet als Verstoß gegen objektives Recht für sich genommen keinen Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO eines von einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundstückseigentümers auf Einstellung von angeblich auflagenwidrig beabsichtigten Vollzugsmaßnahmen (Rodungsarbeiten). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 16.08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Veränderte Umstände, Abänderung, Anordnungsanspruch, Planfeststellungsbeschluss, Auflage, Zuwiderhandlung, Verstoß, Vollzug, Grundstückseigentümer, Rechtsverletzung |
| Leitsatz: | 1. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine in einem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Auflage stellt keinen veränderten Umstand i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, weil Maßnahmen im Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nicht dessen Rechtmäßigkeit berühren. 2. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine zum Schutz von Brutvögeln im Trassenbereich festgesetzte naturschutzrechtliche Auflage (hier: Baufeldfreimachung erst außerhalb der Brutzeit) begründet als Verstoß gegen objektives Recht für sich genommen keinen Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO eines von einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundstückseigentümers auf Einstellung von angeblich auflagenwidrig beabsichtigten Vollzugsmaßnahmen (Rodungsarbeiten). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 9.07 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit |
| Schlagworte: | Einbürgerung, erschlichene -, Kind, Rücknahme Einbürgerung minderjähriges -, Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer Einbürgerung, Rücknahme erschlichene Einbürgerung, Rücknahmefrist, Rücknahmegrenze, Täuschung, arglistige - über Einbürgerungsvoraussetzungen, zeitnahe Rücknahme |
| Leitsatz: | Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch zeitnah und kann danach nicht mehr auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Niedersachsen) gestützt werden (Fortführung des Urteils vom 14. Februar 2008 BVerwG 5 C 4.07 StAZ 2008, 179). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 32.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BhV 2004, SGB V |
| Schlagworte: | Stichworte: Fürsorgepflicht, Alimentation, amtsangemessener Lebensunterhalt, unzumutbare finanzielle Belastungen, Beihilfensystem, Eigenvorsorge, Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen, Notwendigkeit, Angemessenheit, Leistungsausschlüsse, Arzneimittelrichtlinien, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss |
| Leitsatz: | Die Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV sind in dem Übergangszeitraum bis zu der gebotenen normativen Neuregelung des Beihilferechts des Bundes weiter anwendbar. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert eine Ausgleichsregelung für die Härtefälle, die sich aus dem Leistungsausschluss des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV ergeben können. Dies führt im Übergangszeitraum zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 2.07 | |