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JuraForum.deUrteileBundesverwaltungsgerichtVerkündungsdatum03 / 2007 

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungen 03 / 2007



Insgesamt sind 28 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 25 bis 28:


BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 2.06 vom 07.03.2007

Rechtsgebiete:VwVfG, LVwG S-H, FStrG 1974, BImSchG, 16. BImSchV
Schlagworte:Planfeststellung, Straßenbauvorhaben, Verkehrslärm, Lärmschutz, nicht voraussehbare Wirkungen, nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen, 30-Jahres-Frist, kürzerer Prognosezeitraum, Prognosehorizont, fehlgeschlagene Prognose, Lärmsteigerung, erhebliche Belästigung, Erheblichkeitsschwelle, enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, Gesundheitsgefahr, Berechnungsverfahren, Dimensionierung
Leitsatz:1. Der Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer (Lärm-)Wirkungen eines (Straßenneubau-)Vorhabens gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der 30-Jahres-Frist gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Lärmprognose des Planfeststellungsbeschlusses zulässigerweise ein kürzerer Prognosezeitraum (hier: rund 15 Jahre) zugrunde lag. Das Tatbestandsmerkmal "nicht voraussehbar" ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der "fehlgeschlagenen Prognose" und setzt eine solche nicht voraus.

2. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Das ist grundsätzlich erst der Fall, wenn der nach der damaligen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten wird. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

3. Der Anspruch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht dem Grunde nach, wenn der Betroffene bei Voraussehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Dies ist grundsätzlich anhand des damals angewandten Berechnungsverfahrens zu ermitteln. Neue Berechnungsmethoden können ggf. angewandt werden, wenn die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Über die Dimensionierung danach anzuordnender nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen ist dagegen nach der derzeitigen Rechtslage zu entscheiden.

4. Der Anspruch ist nicht gegeben bei Straßen, die vor dem Inkrafttreten von § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974 (am 7. Juli 1974) planfestgestellt worden sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 2.06



BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 1.07 vom 07.03.2007

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Flächennutzungsplan, Standortzuweisung, Biogasanlage, Entwicklungsgebot, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis
Leitsatz:Standortzuweisungen in einem Flächennutzungsplan (hier: Biogasanlage im Außenbereich), die einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiten sollen, können die konkrete Aussicht auf einen Nutzungsvorteil begründen, der in der Bebauungsplanung als privater Belang des Grundeigentümers abwägungserheblich ist.

Weicht der Bebauungsplan von der Standortzuweisung im Flächennutzungsplan ab, kann der betroffene Grundeigentümer in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt und im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) antragsbefugt sein.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 BN 1.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 13.06 vom 01.03.2007

Rechtsgebiete:2. BesÜV
Schlagworte:abgesenkte Besoldung, Befähigungsvoraussetzung, Beitrittsgebiet, Dienstherrnwechsel, Ernennung, erstmalige Ernennung, Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet, Fachhochschule, Hochschullehrer, Laufbahnamt, örtliche Zuordnung der Ausbildung, Professor, ruhegehaltfähiger Zuschuss, Statuswechsel, Übergangsregelung, Unterschiedsbetrag, Vertrauensschutz, Zuschuss, Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung
Leitsatz:1. Die Vorschriften der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung sind seit dem 25. November 1997 auch auf Hochschullehrer anwendbar.

2. Ein Beamter, der seine Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben hat und vor dem 25. November 1997 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden ist, verliert seinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 2. BesÜV a.F. auch dann nicht, wenn er innerhalb des Beitrittsgebiets seinen Dienstherrn und seinen Status gewechselt hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 13.06

BVERWG – Beschluss, BVerwG 5 AV 1.07 vom 01.03.2007

Rechtsgebiete:VwGO, GVG
Schlagworte:Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, Kompetenzkonflikt, negativer, zwischen Verwaltungsgericht und Sozialgericht, Verweisung an zuständiges Gericht, Bindungswirkung, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung negativer Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichten
Leitsatz:Die Verwaltungsgerichte sind auch nach dem Übergang der Zuständigkeit für Sozialhilfesachen auf die Sozialgerichte für die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Titeln in Sozialhilfesachen zuständig.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 5 AV 1.07


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