JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 02 / 2007
Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | LAG |
| Schlagworte: | Schadensausgleich, Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich, Mithaftung für Rückzahlungspflicht, Übertragung ohne angemessene Gegenleistung |
| Leitsatz: | 1. Die Haftungsregelung des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG findet auch dann Anwendung, wenn der Erwerb der Schadensausgleichsleistung vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2000 stattgefunden hat. 2. Die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Rückzahlung des Lastenausgleichs setzt nicht voraus, dass der in Anspruch Genommene die gesamte Schadensausgleichsleistung oder deren Surrogat vom Rückzahlungspflichtigen ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 40.06 | |
| Rechtsgebiete: | LAG, BGB |
| Schlagworte: | Schadensausgleich, Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich, Mithaftung für Rückzahlungspflicht, Übertragung ohne angemessene Gegenleistung |
| Leitsatz: | Die Haftungsregelung des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG findet auch dann Anwendung, wenn der Erwerb der Schadensausgleichsleistung vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2000 stattgefunden hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 48.06 | |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG |
| Schlagworte: | Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, Unwürdigkeit, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, nationalsozialistisches System, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Missbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer, Rüstungsbetrieb, Rüstungsproduktion, Zwangsarbeiter, Kriegsgefangene, Haager Landkriegsordnung, Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, Kriegsgefangenenkonvention, Strafgefangene, KZ-Häftlinge, Ausgleichsleistung |
| Leitsatz: | Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen. Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu würdigen. Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar. Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 38.05 | |
| Rechtsgebiete: | VwRehaG, VermG |
| Schlagworte: | Enteignungsmaßnahme, Bodenreform, Eingriff in Persönlichkeitssphäre des Betroffenen, Ausschluss des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes |
| Leitsatz: | Ansprüche auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte sind durch § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG ausgeschlossen, wenn der Eingriff vorrangig gegen das Vermögen des Geschädigten und nicht gegen dessen Person gerichtet war. Das ist jedenfalls bei Enteignungen von mehr als 100 ha Land im Zuge der sog. Bodenreform gegeben, die ohne Rücksicht auf die individuelle politische Gesinnung der Eigentümer erfolgt sind. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 18.06 | |