JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 10 / 2006
Insgesamt sind 21 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, FlurbG |
| Schlagworte: | Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Wegefläche, Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrrecht, tatsächliche Herrichtung, Zurückstellung der Entscheidung, Entscheidungsvorbehalt, wertgleiche Abfindung, Rechtskraft, Urteil, Streitgegenstand, Schlussfeststellung |
| Leitsatz: | 1. Die Forderung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens nach tatsächlicher Herrichtung einer im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Grunddienstbarkeitsfläche zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechts wird von der Rechtskraft eines Urteils, mit dem seine Klage auf eine andere, wertgleiche Abfindung abgewiesen wurde, nicht umfasst, wenn die Flurbereinigungsbehörde zuvor im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Teilnehmers gegen den Flurbereinigungsplan eine Entscheidung über diese Forderung zurückgestellt hat, weil der Ausgang einer Klage der Grundeigentümer der Wegefläche gegen die Belastung ihres Grundstücks mit dieser Dienstbarkeit abgewartet werden sollte. 2. Dieser Entscheidungsvorbehalt führt dazu, dass der Teilnehmer nicht aus Gründen der Rechtskraft des Urteils über seine wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) gehindert ist, seine Forderung nach tatsächlicher Herrichtung der Wegefläche (§ 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG) weiterhin, ggf. auch noch gegenüber der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG), geltend zu machen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 12.05 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, AsylVfG |
| Schlagworte: | Asylsuchende, Zuständigkeit bei Leistungen an -, Kostenerstattungspflicht des vom Bundesverwaltungsamt hierzu bestimmten überörtlichen Trägers der Jugendhilfe, örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Asylsuchende, Zuweisung von Ausländern nach § 50 Abs. 4 AsylVfG und örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeit, örtliche, für Leistungen an Asylsuchende, Zuständigkeitswechsel, fortdauernde Leistungsverpflichtung bei - |
| Leitsatz: | Hat der durch Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylVfG bestimmte Jugendhilfeträger die Jugendhilfeleistungen nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrages eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen und nach Ablehnung der Übernahme durch den ursprünglich zuständigen Jugendhilfeträger des Einreiseortes fortgesetzt, so bleibt die Kostenerstattungspflicht des vom Bundesverwaltungsamt als Kostenerstattungsverpflichteten bestimmten überörtlichen Trägers der Jugendhilfe bestehen. Dahingestellt bleiben kann, ob die örtliche Zuständigkeit des fortgesetzt leistenden Jugendhilfeträgers für Leistungen an "Asylsuchende" gemäß § 86 Abs. 7 SGB VIII (1996) mit der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages des Jugendlichen weggefallen ist; denn auch bei Ende seiner örtlichen Zuständigkeit wäre der durch die Zuweisungsentscheidung bestimmte Jugendhilfeträger auf der Grundlage des § 86c SGB VIII zur Weiterleistung verpflichtet geblieben und diese daher materiell rechtmäßig. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 7.05 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, REAO |
| Schlagworte: | Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes, die Maßgabe der Vermutungsregelung des Alliierten Rückerstattungsrechts, Erbausschlagung und Veräußerung oder Aufgabe von Vermögensgegenständen |
| Leitsatz: | Die in § 1 Abs. 6 VermG in Bezug genommene gesetzliche Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO greift bei einer Erbausschlagung nicht ein. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 20.05 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Schule, Versetzung, Nichtversetzung, Interesse, Feststellungsinteresse, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Fortsetzungsfeststellungsklage |
| Leitsatz: | Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse besteht dann, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nachteilig auswirken kann. Ein solcher Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich konkret abzeichnen (im Anschluss an die Urteile vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 11.76 - und vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 39.83 -). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 61.06 | |