JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2005
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| Rechtsgebiete: | NWPersVG |
| Schlagworte: | Einberufung einer Gruppenversammlung durch den Personalrat, Abstimmung mit dem Dienststellenleiter, Einladung einzelner Beschäftigter zu Besprechungsterminen im Personalratsbüro, Herstellung des Benehmens mit dem Dienststellenleiter |
| Leitsatz: | 1. Will der Personalrat eine Gruppenversammlung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG einberufen, so muss er sich zuvor mit dem Dienststellenleiter abstimmen. 2. Das gleiche gilt, wenn er einzelne Beschäftigte zu einem Besprechungstermin in das Personalratsbüro einladen will; für solche Fälle kann das Benehmen mit dem Dienststellenleiter auch dadurch hergestellt werden, dass dieser generell erklärt, mit einer Einladung durch den Personalrat ohne vorherige Rücksprache einverstanden zu sein, wenn die gleichzeitige Mitteilung der Einladung ihm ermöglicht, gegebenenfalls Einwände vorzubringen und die Verschiebung der Besprechung zu erreichen. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 7.05 | |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Schlagworte: | "Liste 3-Enteignung", besatzungshoheitliche Enteignung |
| Leitsatz: | Eine vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 3" oben zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossene Enteignung eines Vermögenswerts folgte auch dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die vor dem 5. Februar 1949 erfolgte Beschlagnahme des Vermögenswerts der sowjetischen Besatzungsmacht nicht bekannt war (im Anschluss an Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98,1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 81.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EWGV, EG, RL 75/442/EWG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV, KAG Rhld.-Pf. |
| Schlagworte: | Abgaben, Gebühren, Beiträge, Steuern, Typenzwang, Bestimmtheitsgebot, Belastungsgleichheit, Äquivalenzprinzip, Grundsatz der Leistungsproportionalität, Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit, Mindestgebühr, Grundgebühr, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Wirklichkeitsmaßstab, Vorhaltekosten, Kostendeckung, Lenkungswirkung, Einheit der Rechtsordnung, Gebührensatzung, Abfallwirtschaftssatzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Restabfallsack, Behälternutzungspflicht, Restmüllgefäß, Pflichtmülltonne, dualer Abfallbegriff, Abfallentsorgung, Wahl des Entsorgungswegs, kommunale Abfallentsorgung, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Eigenentsorgung, kommerzielle Abfallwirtschaft, private Entsorgungsunternehmen, Verwertungsoption, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, Sekundärrohstoff, Abfall als Wirtschaftsgut, energetische Verwertung, stoffliche Verwertung, Abfallgemisch, gewerblicher Siedlungsabfall, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Verursacherprinzip, Produktverantwortung, abfallrechtliche Überlassungspflicht, Verwertungsgebot, Vorrang der Verwertung, fehlende Inanspruchnahme der kommunalen Entsorgungsleistung, Abfallvolumen eines Kleinsthaushaltes, Abfallrahmenrichtlinie, Näheprinzip, Verfahrensmangel, Aufklärungsrüge, Gehörsrüge, auf Willkür beruhende Gerichtsentscheidung |
| Leitsatz: | 1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3). 2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht. 3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt. 4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt. 5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 4.04 | |
| Rechtsgebiete: | WVG, LWG NRW, KAG NRW |
| Schlagworte: | Abgaben, Verbandslasten, Beiträge, Vorteilsmaßstab, Wasserverband, kommunale Wasserversorgung, Wasserfehlbedarf, Verbundnetz, Mitglieder, Drittversorger, Wasserbeschaffungsverbände, Nutznießer, Wasserverkaufsmenge, Endverbraucher |
| Leitsatz: | Der von einer Gemeinde zu tragende Anteil an den Kosten eines Verbundnetzes, das von einem Wasserverband betrieben wird, um im Falle eines Wasserfehlbedarfs die kommunale Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden sicherzustellen, kann in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis der an die Endverbraucher im Abrechnungszeitraum abgegebenen Wasserverkaufsmengen bemessen werden. Wasserverkaufsmengen der auf dem Gemeindegebiet als Drittversorger tätigen Wasserbeschaffungsverbände dürfen dabei einbezogen werden, solange diese über einen Anschluss an das Verbundnetz verfügen, der mit Wissen und Willen der Gemeinde eingerichtet worden ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 1.05 | |
"Bundesverwaltungsgericht - Entscheidungen 12 / 2005 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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