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JuraForum.deUrteileBundesverwaltungsgerichtVerkündungsdatum11 / 2005 

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungen 11 / 2005



Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 29 bis 32:


BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 9.05 vom 03.11.2005

Rechtsgebiete:EG, SZuwG, BBesG
Schlagworte:Sonderzuwendung, Übertritt in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Europarecht, Verlust der Sonderzuwendung als unzulässige Benachteiligung, Unanwendbarkeit der Beschränkung auf Dienstherren nach deutschem Recht
Leitsatz:Wegen des europarechtlichen Prinzips der Freizügigkeit stand die jährliche Sonderzuwendung einem vor dem 31. März des Folgejahres aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Beamten auch dann zu, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft getreten ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 9.05



BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 27.04 vom 03.11.2005

Rechtsgebiete:AKG, BGB, BBodSchG, InsO
Schlagworte:Altlast, Altlastenerkundung, Eigenkontrollmaßnahmen, Bodenkontamination, Munitionsanstalt, sprengstofftypische Verbindungen, Grundwassergefährdung, Kriegsfolgen, Ansprüche gegen das Deutsche Reich, Erlöschen von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich, materielle Polizeipflichten, "Staatsbankrott", Ordnungspflichten im Konkurs, Gesetzgebungskompetenz, Regelung des aktiven und passiven Reichsvermögens
Leitsatz:Unter die Erlöschensregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG fallen auch materielle Ordnungspflichten des Deutschen Reiches.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 27.04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 3.05 vom 01.11.2005

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters, Vorhandensein eines Arbeitsplatzes, Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers, Entscheidungsfreiheit der Ausbildungsdienststelle, Missbrauchskontrolle
Leitsatz:1. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an.

2. Unterliegt die Ausbildungsdienststelle bei der Stellenbewirtschaftung keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung, so ist sie bei der Festlegung des Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle nicht durch § 9 BPersVG gebunden; dessen Wirkung erschöpft sich hier in einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle.

3. Entscheidet sich die Ausbildungsdienststelle dafür, mit den ihr zugewiesenen Mitteln einen Arbeitsplatz zu schaffen, der der Qualifikation des Jugendvertreters entspricht, so ist dieser Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 3.05

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.04 vom 01.11.2005

Rechtsgebiete:GG, GFK, Wiener Abkommen über das Recht der Verträge, VwVfG, AsylVfG, AufenthG, AuslG
Schlagworte:Widerruf der Asylanerkennung, Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, Prognosemaßstab, Genfer Flüchtlingskonvention, Beendigungsklausel, Flüchtlingsstatus, Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, Afghanistan, Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes, allgemeine Gefahren, nichtstaatliche Verfolgung, Gebietsgewalt, schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung, Refoulement-Verbot
Leitsatz:1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK.

2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt.

3. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen.

4. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.04


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