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JuraForum.deUrteileBundesverwaltungsgerichtVerkündungsdatum12 / 2004 

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungen 12 / 2004



Insgesamt sind 28 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 25 bis 28:


BVERWG – Urteil, BVerwG 6 A 10.02 vom 03.12.2004

Rechtsgebiete:GG, VereinsG, BGB, VwVfG
Schlagworte:Vereinsverbot, Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung, mittelbare Unterstützung von Gewalt durch finanzielle Zuwendungen, Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens "in der Regel", Absehen von der Einziehung des Vermögens
Leitsatz:Ein Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG, wenn er durch finanzielle Zuwendungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang eine Gruppierung unterstützt, die Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineinträgt, und wenn die dadurch eintretende Beeinträchtigung des friedlichen Miteinanders der Völker von einem entsprechenden Willen des Vereins getragen ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 A 10.02



BVERWG – Beschluss, BVerwG 5 B 57.04 vom 03.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:-
Leitsatz:Im Verfahren um Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310, 1335) werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 5 B 57.04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 57.04 vom 02.12.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Berechtigtes Interesse, Feststellungsinteresse, Statusdeutscher, Statusfeststellung
Leitsatz:Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der auf einen vergangenen Zeitraum bezogenen Feststellung der Eigenschaft als Statusdeutscher (Art. 116 Abs. 1 GG) besteht nicht bereits aufgrund des Bestreitens des Status seitens der Behörde.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 57.04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 5 B 108.04 vom 02.12.2004

Rechtsgebiete:AsylbLG
Schlagworte:Schmerzensgeld, Einkommen, Vermögen
Leitsatz:Schmerzensgeld gehört zum Einkommen bzw. Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, das vor Leistungsbezug aufzubrauchen ist. § 77 Abs. 2 und § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG finden keine - entsprechende - Anwendung.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 5 B 108.04


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