JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2004
Insgesamt sind 28 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, ZSEG, JVEG |
| Schlagworte: | Kosten, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerung, Zuständigkeit, Berichterstatter/Spruchkörper, vorbereitendes Verfahren, Kostenerstattung, Entschädigung, Gerichtstermin, Zeitversäumnis, Verdienstausfall, juristische Person des öffentlichen Rechts, Behörde, Behördenvertreter, Terminswahrnehmung |
| Leitsatz: | 1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters/Vorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 87a Abs. 1, 3 VwGO (hier: über Kosten) ist nicht mehr gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin - streitig oder unstreitig - beendet worden ist. 2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor den Verwaltungsgerichten durch einen Bediensteten (§ 162 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 KSt 6.04 | |
| Rechtsgebiete: | EWS, VwGO |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 48.04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Betragshöhe, Ermittlung, Berechnung, Neuberechnung, Rechenvorgang, Rechenwerk, Sachaufklärung, Spruchreife, Vorausleistungsbetrag |
| Leitsatz: | Hat ein Gericht über die Änderung eines Verwaltungsakts zu entscheiden, der einen Geldbetrag festsetzt, so ist es nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - und in Abgrenzung zur (fristgebundenen) Möglichkeit der "Zurückverweisung" der Sache an die Behörde gemäß § 113 Abs. 3 VwGO - lediglich dazu berechtigt, die Neuberechnung des Geldbetrages als solche der Behörde zu überlassen (vgl. bereits BVerwGE 87, 288 <297>); notwendige Ermittlungen zu den für die Neuberechnung maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen hat das Gericht hingegen selbst vorzunehmen. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 25.04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, EG |
| Schlagworte: | Hundesteuer, Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde, Begriff der Kreuzung von Hunderassen, Bestimmtheitsgebot, Gleichbehandlung mit individuell gefährlichen Hunden, steuerliche Diskriminierung im Europarecht, Nicht-Vorlage an den EuGH als Verfahrensfehler |
| Leitsatz: | 1. Es kann mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit in Einklang stehen, wenn eine Gemeinde in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich die Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben. 2. Es begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn ein Berufungsgericht eine europarechtliche Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorlegt und auch nicht die Revision zulässt. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 21.04 | |