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JuraForum.deUrteileBundesverwaltungsgerichtVerkündungsdatum08 / 2004 

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungen 08 / 2004



Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 29 bis 32:


BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 13.04 vom 04.08.2004

Rechtsgebiete:VwVfG
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, Zuständigkeitskonzentration, Zusammentreffen planfeststellungsbedürftiger Vorhaben, Gebot der Konfliktbewältigung
Leitsatz:Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen mag im Einzelfall für die Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG ausreichen, führt aber nicht notwendig dazu. Ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf, der eine Kompetenzverlagerung erzwingt, wird in der Praxis die Ausnahme bleiben.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 13.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 30.02 vom 03.08.2004

Rechtsgebiete:GG, AufenthG/EWG, AuslG, VwGO, EG, Richtlinie 64/221/EWG, EMRK, ZuwanderungsG, AufenthG, FreizügG/EU
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, besonders schwere Straftat, Befristung der Ausweisung, Ist-Ausweisung, Regel-Ausweisung, Ermessensausweisung, persönliches Verhalten, maßgeblicher Zeitpunkt, Ergänzung der Ermessensentscheidung, gerichtliche Aufklärungspflicht, gerichtliche Hinweispflicht, Familienschutz, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Leitsatz:1. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG (ab 1. Januar 2005 nach § 6 FreizügG/EU) nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben.

4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 30.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 29.02 vom 03.08.2004

Rechtsgebiete:AuslG, VwGO, EG, Richtlinie 64/221/EWG, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei, EMRK
Schlagworte:Ausweisung, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, türkische Arbeitnehmer, assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, besonders schwere Straftat, Ist-Ausweisung, Regel-Ausweisung, Ermessensausweisung, persönliches Verhalten, maßgeblicher Zeitpunkt, Ergänzung der Ermessensentscheidung, gerichtliche Hinweispflicht, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Leitsatz:1. Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, dürfen nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, die nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sind, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben (wie Urteil vom gleichen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 30.02).

4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 29.02

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 C 27.02 vom 03.08.2004

Rechtsgebiete:ARB 1/80
Schlagworte:Ausweisung, Aufenthaltsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, Assoziationsrecht, Kind eines türkischen Arbeitnehmers, Abschluss einer Berufsausbildung, Verlust der Rechtsstellung, Verbüßung von Strafhaft, Arbeitslosigkeit, Nichtannahme eines Beschäftigungsangebots
Leitsatz:Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung insbesondere der Fragen, ob das volljährige Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen hat, sein aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht durch die Verbüßung einer Strafhaft von drei Jahren oder durch Nichtannahme eines Beschäftigungsangebots trotz mehr als einjähriger Arbeitslosigkeit wieder verliert.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 C 27.02


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