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JuraForum.deUrteileBundesverwaltungsgerichtVerkündungsdatum06 / 2004 

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungen 06 / 2004



Insgesamt sind 24 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 8.04 vom 12.06.2004

Rechtsgebiete:VermG, EntschRÄndG
Schlagworte:Verfolgungsbedingter Vermögensverlust, Zuständigkeit, Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, gesetzlicher Parteiwechsel
Leitsatz:Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist gemäß § 29 Abs. 3 VermG in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen als Ausgangsbehörde auch für alle Verfahren zuständig geworden, in denen neben anderen Schädigungstatbeständen auch der Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG geltend gemacht wird; in anhängigen Gerichtsverfahren ist ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten (wie Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 C 9.03 - ZOV 2004, 86).

Die Frage der Zuständigkeit des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist unabhängig davon zu entscheiden, ob der Restitutionsanspruch, soweit er auf eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG gestützt wird, begründet ist oder sogar offensichtlich unbegründet erscheint.

Geltend gemacht werden derartige Ansprüche jedenfalls dann, wenn der Antragsteller/Kläger zur Begründung seines Restitutionsbegehrens einen Sachverhalt vorträgt, der sich in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ereignet und der zur Schädigung eines Vermögenswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG geführt haben soll.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 8.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 11.03 vom 09.06.2004

Rechtsgebiete:BNatSchG 2002, BNatSchG, FStrG, FStrAbG, NatSchG Bbg, VwVfG Bbg
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, anerkannter Naturschutzverein, Klagebefugnis, Anhörungsrecht bei Planänderung, Verfahrensfehler, Fehlerfolge, Heilung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Planrechtfertigung, Trassenvarianten, Variantenprüfung, Ermittlungsumfang und Ermittlungstiefe der Naturschutzbelange, potentielles FFH-Gebiet, Einschätzungsprärogative bei naturschutzfachlicher Bewertung, Abwägungsspielraum bei Kompensationsmodell, Abgrenzung ergänzendes Verfahren und Planergänzung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, naturschutzrechtliche Abwägung
Leitsatz:1. Wird einem anerkannten Naturschutzverein verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen im Planänderungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (hier des Landes Brandenburg) geheilt werden.

2. § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG schließt es nicht aus, dass die Ortsumgehung einer Bundesstraße durch die bebaute Ortslage geführt wird, sofern sie nach ihrer Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG).

3. Beim Variantenvergleich liegt es grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde -, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen.

4. Können Rechtsmängel bei der Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Planergänzung behoben werden, so schließt die Fehlerfolgenregelung in § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durch das Gericht auch auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin aus. In diesem Fall ist der Naturschutzverein jedoch zur Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Planergänzung befugt.

5. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation, die auch verbal-argumentativ erfolgen kann.

6. Der Planfeststellungsbehörde steht, sofern Landesrecht keine näheren Vorgaben enthält, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

7. Das für eine Straßenplanung zu erarbeitende naturschutzrechtliche Kompensationsmodell enthält, soweit die Planfeststellungsbehörde darin unter Beachtung der gesetzlichen Rangfolge von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen trifft, aber auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung.

8. Ein anerkannter Naturschutzverein kann nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht rügen, dass Kompensationsmaßnahmen statt, wie vorgesehen, auf privatem Grund auch auf öffentlichen Flächen verwirklicht werden könnten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 11.03

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 14.04 vom 03.06.2004

Rechtsgebiete:KrW-/AbfG, DepV, AbfAblV
Schlagworte:Klärschlammdeponie, Mineralstoffdeponie, Planfeststellungsbeschluss, Zuordnungswert, Deponieverordnung, unmittelbare Wirkung, Vorsorgeanforderung, Bestandsschutz, Altdeponie, Abfallbeseitigung, gemeinwohlverträgliche, geologische Barriere, Basisabdichtungssystem, Multibarrierenkonzept, Weiterbetrieb
Leitsatz:Die durch die erhöhten Vorsorgeanforderungen der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung begründeten Pflichten wirken auf die Rechtsstellung der Betreiber von Deponien auch dann rechtsgestaltend ein, wenn der Deponiebetrieb unbefristet durch bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugelassen wurde.

Zum Begriff und zu den Anforderungen einer geologischen Barriere i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 DepV.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 14.04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 42.04 vom 03.06.2004



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