JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 04 / 2004
Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Antragsbefugnis, abwägungserheblicher Belang, Einbeziehung eines Grundstücks in Bebauungsplan |
| Leitsatz: | Das Interesse, mit einem - bisher nicht bebaubaren - Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vermitteln kann. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 1.03 | |
| Rechtsgebiete: | SGB V, KHG |
| Schlagworte: | Rechtsschutzinteresse, planmodifizierende Vereinbarung, Bettenreduzierung, Bettenabbau, Vereinbarung über Bettenabbau, Einvernehmen zu Vereinbarung über Bettenabbau |
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage kann mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht. 2. Die Erteilung des Einvernehmens nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V steht im Ermessen der für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde. 3. Die Verweigerung des Einvernehmens kann darauf gestützt werden, dass die von Krankenhausträger und Krankenkassen vereinbarte Bettenreduzierung ohnehin in einer binnen kurzen mit Sicherheit erfolgenden Änderung des Krankenhausplans verbindlich festgelegt werde. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 25.03 | |
| Rechtsgebiete: | BRRG, LBG SH |
| Schlagworte: | Altersteilzeit, Blockmodell, dringende dienstliche Belange, Ermessen, ermessensleitende Richtlinien, Teilzeitbeschäftigung |
| Leitsatz: | Die Gewährung von Altersteilzeit an Beamte steht in Schleswig-Holstein nur dann im Ermessen des Dienstherrn, wenn dringende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. An dieser Voraussetzung kann es fehlen, wenn die Haushaltslage es gegenwärtig und in absehbarer Zukunft unmöglich macht, durch Teilzeitarbeit freiwerdende Stellen erneut zu besetzen, obwohl deren Wiederbesetzung erforderlich ist. Die oberste Dienstbehörde ist befugt, dies generell für ihren Bereich festzustellen und ermessensleitende Richtlinien zu erlassen (wie Urteil vom selben Tag - BVerwG 2 C 21.03 -). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 22.03 | |
| Rechtsgebiete: | BRRG, LBG SH |
| Schlagworte: | Altersteilzeit, Blockmodell, dringende dienstliche Belange, Ermessen, ermessensleitende Richtlinien, Teilzeitbeschäftigung |
| Leitsatz: | Die Gewährung von Altersteilzeit an Beamte steht in Schleswig-Holstein nur dann im Ermessen des Dienstherrn, wenn dringende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. An dieser Voraussetzung kann es fehlen, wenn die Haushaltslage es gegenwärtig und in absehbarer Zukunft unmöglich macht, durch Teilzeitarbeit freiwerdende Stellen erneut zu besetzen, obwohl deren Wiederbesetzung erforderlich ist. Die oberste Dienstbehörde ist befugt, dies generell für ihren Bereich festzustellen und ermessensleitende Richtlinien zu erlassen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 21.03 | |