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JuraForum.deUrteileBundesverwaltungsgerichtVerkündungsdatum03 / 2004 

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungen 03 / 2004



Insgesamt sind 23 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 15.03 vom 03.03.2004

Rechtsgebiete:AEG, BImSchG, VwVfG, 16. BImSchV
Schlagworte:Abwägungsspielraum, Alternativenvergleich, Auswahlentscheidung, besonders überwachtes Gleis, Betriebserschwernisse, Einwendungsausschluss, Erschütterungsschutz, Gesundheitsgefährdung, Grobprüfung, Holzschwellen, Kosten-Nutzen-Analyse, Lärmschutzkonzept, Lärmschutzmaßnahme, Nahverkehrsstrecke, Planfeststellung, Schallschutz-Mittelwand, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Vorbelastung, Vorrang aktiven Schallschutzes.
Leitsatz:1. Die Darlegungsanforderungen an Einwendungen im Planfeststellungsverfahren müssen sich an den Möglichkeiten betroffener Laien orientieren. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand voraussetzen, können von einem Einwender regelmäßig nicht erwartet werden.

2. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schallschutzmaßnahmen ist Bestandteil der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der die Planfeststellungsbehörde über einen begrenzten Abwägungsspielraum verfügt.

3. Ein Vergleich alternativer Lärmschutzkonzepte hat sich primär an der jeweiligen Schutzwirkung für die durch unzumutbare Lärmeinwirkungen Betroffenen und allenfalls sekundär an dem jeweiligen Schutz der gesamten Umgebungsbebauung zu orientieren.

4. Der Einbau von Holzschwellen in eine Bahnstrecke ist keine Lärmschutzmaßnahme, die im Rahmen der Auswahl zwischen verschiedenen Lärmschutzkonzepten berücksichtigt werden müsste.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 15.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 3.03 vom 03.03.2004

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Vergnügungssteuer, Aufwandsbegriff, Kartensteuer, vergnügungssteuerfreier Aufwand, Verrechnungspflicht, Spielraum des Normgebers, Pauschsteuer, pauschalierter Steuermaßstab, Raumgröße.
Leitsatz:1. Die Einordnung eines Diskothekenbetriebs als vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung steht mit Art. 105 Abs. 2 a GG in Einklang.

2. Der bundesrechtliche Aufwandsbegriff gebietet nicht, dass bei der Berechnung einer Vergnügungssteuer, die an den Eintrittspreis für die Vergnügungsveranstaltung anknüpft, jede darin enthaltene, an sich vergnügungssteuerfreie Ware und Leistung außer Ansatz zu bleiben hat.

3. Sieht der Satzungsgeber die steuermindernde Berücksichtigung solcher im Eintrittspreis enthaltener Waren und Leistungen vor, müssen sie realitätsgerecht mit dem Wert erfasst werden, den sie im Rahmen der konkreten vergnügungssteuerpflichtigen Gesamtveranstaltung bei typisierender Betrachtung für den durchschnittlichen Besucher haben.

4. Die Gemeinde kann die Vergnügungssteuer als am Eintrittspreis orientierte Kartensteuer und daneben als Auffangtatbestand auch in der Form einer an die Raumgröße der Veranstaltungsstätte anknüpfenden Pauschsteuer erheben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 3.03

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 6.03 vom 03.03.2004

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, zum Anbau bestimmte Straße, einseitige Anbaubarkeit, öffentliche Grünfläche, Halbteilungsgrundsatz.
Leitsatz:Der für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bei nur einseitig anbaubaren Straßen entwickelte "Halbteilungsgrundsatz" ist auch dann anwendbar, wenn in nahezu voller Ausdehnung der Straße die an einer Straßenseite gelegenen Grundstücke im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sind, ohne - beispielsweise aus topographischen Gründen - einer späteren Bebaubarkeit auf Dauer schlechthin entzogen zu sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 6.03


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