JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 11 / 2002
Insgesamt sind 28 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, BRRG |
| Schlagworte: | Urteil, nicht mit Gründen versehenes -, Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden, gesetzliche Prozessstandschaft, materielle Rechtskraft, Bindung einer in demselben Verwaltungsstreitverfahren ergangenen rechtskräftig gewordenen Entscheidung. |
| Leitsatz: | Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind. Die materielle Rechtskraft einer vorgreiflichen Entscheidung bindet auch dann, wenn sie in demselben Verwaltungsstreitverfahren eingetreten ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 25.01 | |
| Rechtsgebiete: | SVG, SG |
| Schlagworte: | Berufliche Eingliederung eines Soldaten auf Zeit mit einem Eingliederungsschein, Verhältnis von Eingliederungsschein und Zulassungsschein, Erlöschen des Rechts aus einem Eingliederungsschein. |
| Leitsatz: | Das Recht aus dem Eingliederungsschein erlischt nicht bereits mit dessen Rückgabe, sondern erst durch die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SVG. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 30.01 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBesG, NBG, ArbZVO-Lehr, Nds. ArbZVO |
| Schlagworte: | Ansparphase, Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Ausgleichsphase, dringendes öffentliches Interesse, durchschnittliche Arbeitszeit, Ermächtigungsgrundlage, gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, Gleichheitssatz, Lehrer, Minderarbeit, mittelbare Diskriminierung, regelmäßige Arbeitszeit, "Schülerberg", Teilzeitbeschäftigung, verpflichtendes Arbeitszeitkonto, Vollzeitbeschäftigung, vorübergehender Personalmehrbedarf, zusätzliche Unterrichtsstunden. |
| Leitsatz: | Die regelmäßige Arbeitszeit beamteter Lehrer darf auf landesrechtlicher Grundlage langfristig ungleichmäßig verteilt werden, um bei vorübergehend stark ansteigenden Schülerzahlen die Unterrichtsversorgung sicherzustellen. Um einen langfristig, aber vorübergehend erhöhten Bedarf an Unterrichtskapazität zu decken, darf die wöchentliche Arbeitszeit voll- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht werden. Die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter ändert sich nicht, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines begrenzten Zeitraums unterschiedlich festgelegt wird, ohne dass sich dadurch der zeitliche Umfang ihrer während dieses Zeitraums insgesamt zu leistenden Arbeit ändert. Wird die wöchentliche Arbeitszeit vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht, ist eine mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen, wenn besonderen Verhältnissen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen im Einzelfall durch individuelle Gestaltung ihrer Arbeitszeit Rechnung getragen wird. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 CN 1.01 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBesG, NBG, ArbZVO-Lehr |
| Schlagworte: | Ansparphase, Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Ausgleichsphase, dringendes öffentliches Interesse, durchschnittliche Arbeitszeit, Ermächtigungsgrundlage, gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, Gleichheitssatz, Lehrer, Minderarbeit, mittelbare Diskriminierung, regelmäßige Arbeitszeit, "Schülerberg", Teilzeitbeschäftigung, verpflichtendes Arbeitszeitkonto, Vollzeitbeschäftigung, vorübergehender Personalmehrbedarf, zusätzliche Unterrichtsstunden. |
| Leitsatz: | Die regelmäßige Arbeitszeit beamteter Lehrer darf auf landesrechtlicher Grundlage langfristig ungleichmäßig verteilt werden, um bei vorübergehend stark ansteigenden Schülerzahlen die Unterrichtsversorgung sicherzustellen. Um einen langfristig, aber vorübergehend erhöhten Bedarf an Unterrichtskapazität zu decken, darf die wöchentliche Arbeitszeit voll- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht werden. Die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter ändert sich nicht, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines begrenzten Zeitraums unterschiedlich festgelegt wird, ohne dass sich dadurch der zeitliche Umfang ihrer während dieses Zeitraums insgesamt zu leistenden Arbeit ändert. Wird die wöchentliche Arbeitszeit vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht, ist eine mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen, wenn besonderen Verhältnissen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen im Einzelfall durch individuelle Gestaltung ihrer Arbeitszeit Rechnung getragen wird. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 CN 2.01 | |