JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 06 / 2002
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| Rechtsgebiete: | VermG |
| Schlagworte: | Teilrückgabe von Unternehmen, Rückübertragung von Unternehmen, Vergleichbarkeit von Teilen, Unternehmensrückübertragung, Vergleichbarkeit von Teilen, Entflechtung von Unternehmen. |
| Leitsatz: | Ist das entzogene Unternehmen ununterscheidbar in einem anderen Unternehmen aufgegangen, so ist weder ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG noch ein Anspruch auf Einräumung einer Unternehmensbeteiligung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG gegeben (wie Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155). Ununterscheidbar ist ein Unternehmen in einem anderen aufgegangen, wenn es an einer betrieblichen Eigenständigkeit, die für eine der Rückgabe vorausgehende Entflechtung unabdingbar wäre, fehlt (wie Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 33.98 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 35 S. 5 <7>). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 13.02 | |
"Bundesverwaltungsgericht - Entscheidungen 06 / 2002 - Seite 9" © JuraForum.de — 2003-2012
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