JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 05 / 2002
Insgesamt sind 23 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BSHG, EingliederungshilfeVO |
| Schlagworte: | Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im Sozialhilferecht, Petö-Therapie, Eignung der - als heilpädagogische Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe im Sozialhilferecht, Heilpädagogische Maßnahmen als Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sozialhilferecht, Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der -, Sozialhilfe, Übernahme von Kosten heilpädagogischer Maßnahmen als Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. |
| Leitsatz: | Die Beurteilung der Eignung heilpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO F. 1975) ist nicht - wie die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen für Kinder im Vorschulalter (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG i.V.m. § 11 Satz 1 EingliederungshilfeVO F. 1975) - an den Maßstab der allgemeinen ärztlichen oder sonstigen fachlichen Erkenntnis gebunden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 36.01 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderungsrecht, Wohnsitzbegriff im -, Wohnsitz, Begriff des - im Ausbildungsförderungsrecht, eheähnliche Partnerschaft, Aufrechterhaltung einer - als den Aufenthalt am Ausbildungsort förderungsrechtlich legitimierender Aufenthaltszweck, Ausbildungsförderung für Ausbildung im Ausland vom Inlandswohnsitz aus, Ausland, Ausbildungsförderung für Ausbildung im - vom Inlandswohnsitz aus. |
| Leitsatz: | Ein Auszubildender hält sich dann nicht lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort auf i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BAföG, wenn die Aufenthaltnahme und der Aufenthalt am Ausbildungsort oder in seiner Nähe nicht durch den Ausbildungszweck geprägt ist, sondern - in objektiven Indizien nachweisbar - ein Aufenthaltszweck hinzutritt, der für den Auszubildenden von vergleichbarem Gewicht ist wie die Möglichkeit, (von) dort seine Ausbildung betreiben zu können (hier: Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Partnerschaft). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 59.01 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Schlagworte: | Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe, Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten. |
| Leitsatz: | Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 <54> und BVerwGE 114, 57 <58>). Ein Heimträger, der aufgrund Heimvertrages zur Bestattung eines Heiminsassen berechtigt ist, den insoweit aber weder eine landesrechtliche Bestattungspflicht noch eine vertragliche Kostenverpflichtung trifft, ist nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 14.01 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, URüV, Unternehmensgesetz der DDR vom 7. März 1990, Rückkehrerverordnung der DDR vom 11. Juni 1953 |
| Schlagworte: | Rückgabe nach dem Unternehmensgesetz der DDR, Anpassungs- und Überprüfungsanspruch, Antragsberechtigung, Quorum, Berücksichtigung der Geschäftsanteile früherer Gesellschafter, Rückgabe von Geschäftsanteilen nach der Rückkehrerverordnung der DDR, Fehlen eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrags, Ausschlussgründe, redlicher Erwerb nach dem Unternehmensgesetz der DDR, Umfang des Restitutionsanspruchs. |
| Leitsatz: | 1. Antragsberechtigter bei der Geltendmachung des Anspruchs aus § 6 Abs. 8 VermG ist nicht der frühere Gesellschafter, sondern der durch die Umwandlung entstandene neue Rechtsträger des Unternehmens, wenn die Umwandlung rechtmäßig war. 2. Bei der Berechnung des Quorums (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG) ist ein früherer Gesellschafter, der Geschäftsanteile nach der Rückkehrerverordnung der DDR vom 11. Juli 1953 zurückerhalten sollte, aber keinen vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrag gestellt hat, nicht so zu behandeln, als sei er in seine Rechte wieder eingesetzt. 3. Das Ausschlussmerkmal der "Veräußerung" des Unternehmens in § 4 Abs. 1 Satz 3 VermG liegt auch dann vor, wenn die Rückgabe durch "Umwandlung" nach §§ 17 bis 19 des Unternehmensgesetzes der DDR vom 7. März 1990 erfolgt war. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 16.01 | |