JuraForum.de > Urteile > Bundesverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2001
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| Rechtsgebiete: | VwGO, VwVfG, BGB, BBergG, Ems-Dollart-Vertrag |
| Schlagworte: | Förderabgabe, Erstattungsanspruch, Bestandskraft, Erkenntnisfortschritt, Bohrlochprinzip, Verwirkung, Zinsanspruch, Parteiwechsel. |
| Leitsatz: | 1. Eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann auch durch Gewinnung neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse eintreten. Damit wird der als objektiv angesehene Wissensstand im Nachhinein verändert. 2. Das Zusatzabkommen zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande am 8. April 1960 unterzeichneten Vertrag über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag) vom 14. Mai 1962 (BGBl 1963 II S. 653) bestimmt für den in diesem Abkommen vereinbarten Grenzbereich die Reichweite der deutschen Förderabgabenregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BBergG. 3. Für die Aufteilung des im Grenzbereich geförderten Vorkommens ist unerheblich, welcher der nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht Berechtigten an welcher Stelle aus dem Grenzbereich Erdöl oder Erdgas gefördert hat. Im gemeinsamen Grenzbereich ist für das innerdeutsche Abgabenverhältnis das sog. Bohrlochprinzip des deutschen innerstaatlichen Rechts durch einen Aufteilungsgrundsatz ersetzt. 4. Ein materielles Recht ist gegenüber einer Behörde verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Behörde infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, die Behörde hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die sie anderenfalls nicht ergriffen hätte oder die sie nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann. 5. Der Zinsanspruch für einen geltend gemachten Erstattungsanspruch kann aus entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1, § 246 BGB auch im Falle einer begründeten Verpflichtungsklage oder einer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO hilfsweise erhobenen Leistungsklage gerechtfertigt sein. Eine Änderung der Parteibezeichnung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hat keinen Einfluss auf den durch Rechtshängigkeit entstandenen Zinsanspruch. Das gilt auch für den gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellten Klageantrag. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 2.00 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AsylVfG, AuslG |
| Schlagworte: | Auslegung des Klageantrags, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Herkunftsstaat, Zielstaat, Zielstaatsbezeichnung, Rechtsschutzbedürfnis. |
| Leitsatz: | Das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist in der Regel sachdienlich dahin gehend auszulegen, dass eine Feststellung nur hinsichtlich des Staates oder der Staaten begehrt wird, für die eine negative Feststellung nach § 53 AuslG getroffen worden ist oder die in der Abschiebungsandrohung als Zielstaaten bezeichnet sind. Für eine Klage auf vorsorgliche Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich weiterer Staaten besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 11.01 | |
| Rechtsgebiete: | HmbPersVG |
| Schlagworte: | Nachwirkung einer Dienstvereinbarung, Globalantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden gegenüber pädagogischem Personal. |
| Leitsatz: | 1. § 83 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG enthält keine Auslegungsregel zu Gunsten der Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung. 2. Für einen Antrag des Personalrats, mit dem unabhängig von einem konkreten Streitfall das Mitbestimmungsrecht für eine bestimmte Gruppe von Fällen in allgemein gültiger Weise geklärt werden soll ("Globalantrag"), besteht ein Feststellungsinteresse, wenn der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsrecht in dem geltend gemachten Umfang zunächst anerkannt und beachtet hat, später aber hiervon abgerückt ist. 3. Begründet ist ein derartiger Globalantrag aber nur dann, wenn für alle von ihm erfassten Fallgestaltungen ein Mitbestimmungsrecht zu bejahen ist (wie stRspr des BAG). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 12.00 | |
"Bundesverwaltungsgericht - Entscheidungen 12 / 2001 - Seite 7" © JuraForum.de — 2003-2012
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