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JuraForum.deUrteileBundesverwaltungsgerichtVerkündungsdatum02 / 2001 

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungen 02 / 2001



Insgesamt sind 23 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 23.00 vom 15.02.2001

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Abschiebungsandrohung, Abschiebungshindernis, Aufenthaltsbefugnis, unanfechtbare Ausreisepflicht, Ausweisungsgrund, Duldung, Regelversagungsgrund, maßgeblicher Zeitpunkt.
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfüllt sein.

2. Ein Ausländer ist grundsätzlich unanfechtbar ausreisepflichtig i.S. von § 30 Abs. 4 AuslG, wenn die zuständige Behörde ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat.

Urteil des 1. Senats vom 15. Februar 2001 - BVerwG 1 C 23.00 -

I. VG Ansbach vom 06.07.1999 - Az.: VG AN 13 K 96.31536 -
II. VGH München vom 02.08.2000 - Az.: VGH 24 B 99.3681 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 23.00



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 3.01 vom 09.02.2001

Rechtsgebiete:VereinsG, StPO
Schlagworte:Beschlagnahme, Beweismittel, Ermittlungen, Verbotsbehörde, Vereinsverbot.
Leitsatz:Leitsätze:

1. Auch nach der Verfügung eines Vereinsverbots sind gemäß § 4 VereinsG Ermittlungen der Verbotsbehörde mit dem Ziel zulässig, Beweismittel für einen etwaigen Anfechtungsprozess zu gewinnen.

2. Das Beschlagnahmeverbot gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO findet keine Anwendung auf Gegenstände im Gewahrsam eines Vereinsvorstandes, der den Verein zugleich als Rechtsanwalt vertritt.

Beschluss des 6. Senats vom 9. Februar 2001 - BVerwG 6 B 3.01 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 3.01

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 8.01 vom 05.02.2001

Rechtsgebiete:GG, EuGVÜ
Schlagworte:Rechtsweg, Rechtswegverweisung, Zulässigkeit der Klage, gesetzlicher Richter, ausländisches Gericht.
Leitsatz:Leitsätze:

Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, entscheidet das angerufene Gericht nicht, ob die Klage wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Das gilt auch, wenn das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Anwendung kommen kann.

Beschluss des 6. Senats vom 5. Februar 2001 - BVerwG 6 B 8.01 -

I. VG Düsseldorf vom 14.08.2000 - Az.: VG 3 K 1391/00 -
II. OVG Münster vom 21.12.2000 - Az.: OVG 4 E 820/00 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 8.01


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