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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 31.08.2005, Aktenzeichen: BVerwG 9 C 3.04 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 9 C 3.04

Urteil vom 31.08.2005


Leitsatz:1. Lesen Behördenmitarbeiter Abwasservolumenmesswerte von einer nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis in einer Kläranlage vom Anlagenbetreiber installierten Messeinrichtung ab, greifen sie nicht auf Ergebnisse der Selbstüberwachung des Anlagenbetreibers zurück; vielmehr handelt es sich um Maßnahmen der staatlichen Überwachung i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG. Gleiches gilt, wenn die Messergebnisse von einer Untersuchungsstelle ermittelt worden sind, die von der zuständigen Behörde mit Probenahmen beauftragt worden ist.

2. Weder das Abwasserabgabengesetz noch wasserrechtliche Vorschriften verlangen, dass zulässige Messtoleranzen bei der Ermittlung des Abwasservolumenstroms im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe berücksichtigt werden.

3. Die "gilt als eingehalten-Regelung" des § 6 Abs. 1 AbwV findet für Abwassermengenhöchstwerte keine unmittelbare oder analoge Anwendung. Das schließt eine entsprechende Regelung in der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht aus.
Rechtsgebiete:WHG, AbwAG, AbwV, LWA NRW
Vorschriften:WHG § 7 a, WHG § 21 Abs. 1 Satz 3, AbwAG § 4 Abs. 4, AbwV § 6 Abs. 1, AbwV § 6 Abs. 2, LWA NRW § 60, LWA NRW § 61, LWA NRW § 120,
Stichworte:Abwasserabgabe, staatliche Überwachung, Eigenmessergebnis, Selbstüberwachung, Abwasservolumenstrom, festgelegte Abwassermenge, Abwassermengenhöchstwert, Messtoleranz, Messungenauigkeit, Messergebnis, ordnungsgemäßes Messverfahren, wasserrechtliche Erlaubnis, Beweisregel,
Verfahrensgang:VG Köln VG 14 K 124/03 vom 27.01.2004

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