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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 31.07.2002, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 37.01 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 8 C 37.01

Urteil vom 31.07.2002


Leitsatz:Auch eine durch unlautere Machenschaften erwirkte Erbausschlagung kann vermögensrechtliche Ansprüche begründen.

In den Fällen der so genannten Kettenerbausschlagung steht der vermögensrechtlichen Berechtigung des nachrangigen Erben nur ein erfolgreicher Restitutionsantrag eines vorrangigen Erben entgegen; der bloße, später zurückgenommene oder bestandskräftig abgelehnte Antrag ist unschädlich.

Ist der Vortrag eines Beteiligten zu Rechtsfragen vom Tatsachengericht nicht erkennbar in Erwägung gezogen worden, kann der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren geheilt werden.

Zu den Anforderungen an den Überzeugungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 VwGO.
Rechtsgebiete:VermG, VwGO
Vorschriften:VermG § 1 Abs. 3, VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 108 Abs. 1, VwGO § 108 Abs. 2, VwGO § 138 Nr. 3, VwGO § 144 Abs. 4,
Stichworte:Unlautere Machenschaften, Erbausschlagung, Berechtigter, Kettenerbausschlagung, erfolglose Restitutionsanträge vorrangiger Erben, Berechtigung des nachrangigen Erben, rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, Begründungspflicht, Erheblichkeit des Verfahrensfehlers, absoluter Revisionsgrund.,
Verfahrensgang:VG Halle VG 1 A 378/99 HAL vom 21.02.2001

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