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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 30.01.2002, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 3.01 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 3.01

Urteil vom 30.01.2002


Leitsatz:Ist die Referenzmenge eines Pächters gegen Gewährung einer Milchaufgabevergütung teilweise freigesetzt worden, so verteilt sich die restliche Referenzmenge gleichmäßig auf seine eigenen und die von ihm gepachteten Milcherzeugungsflächen.

Die bei Pachtbeendigung auf den Verpächter übergehende Referenzmenge bemisst sich nach dem Verhältnis der Pachtfläche zur Gesamtbetriebsfläche des Pächters im Zeitpunkt der Flächenrückgabe. Eine im Jahr 1990 getroffene abweichende Vereinbarung, von der der Verpächter seine Zustimmung zur Freisetzung abhängig gemacht hatte, ist insoweit unwirksam.
Rechtsgebiete:MGV, VO (EWG) Nr. 3950/92
Vorschriften:MGV (a.F.)/ § 7 Abs. 2, MGV (a.F.)/ § 7 Abs. 4, MGV (a.F.)/ § 7 Abs. 5, VO (EWG) Nr. 3950/92/ Art. 7 Abs. 1,
Stichworte:Referenzmengenübergang bei Pachtende, Aufgabe der Milcherzeugung, Freisetzung der Referenzmenge, Milchaufgabevergütung, Flächenbindung.,
Verfahrensgang:VG Stade VG 6 A 1687/96
OVG Lüneburg OVG 3 L 1904/98

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