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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 29.09.1998, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 14.97 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 1 C 14.97

Urteil vom 29.09.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG gegeben sind, kann ein Ausländer die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch mit Wirkung von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an beanspruchen, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat.

2. Der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist die Zeit gleichzustellen, für die der Ausländer rückwirkend die befristete Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann.

3. Die Aussetzung der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 67 Abs. 2 AuslG wegen des Verdachts einer Straftat führt als solche nicht zum Verlust aufenthaltsrechtlicher Ansprüche während des Zeitraums der Aussetzung.

Urteil des 1. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 14.97 -

I. VG Ansbach vom 21.03.1996 - Az.: VG 5 K 95.1033 -
II. VGH München vom 13.08.1996 - Az.: VGH 10 B 96.1695 -
Rechtsgebiete:AuslG, EWG-Türkei
Vorschriften:AuslG § 17 Abs. 1 und 5, AuslG § 23 Abs. 1 und 3, AuslG § 24 Abs. 1, AuslG § 67 Abs. 2, Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1,
Stichworte:Arbeitsplatz, Aussetzung der Entscheidung, Assoziationsratsbeschluß, Aufenthaltserlaubnis, befristete -, unbefristete -, Ausweisungsgrund, Besitz der Aufenthaltserlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt, ordnungsgemäße Beschäftigung, rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, Stellenangebot, Straftat, Versagungsgrund.,

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