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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 29.05.2002, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 15.01 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 8 C 15.01

Urteil vom 29.05.2002


Leitsatz:Eine Gemeinde, die im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis Ausgangsbehörde war, ist nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung eines Bescheides befugt, mit dem der Betrag der von ihr gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wird (wie Beschluss vom 22. Januar 2001 - BVerwG 8 B 258.00 -).

Für eine von der Behörde nicht angeordnete Besprechung fällt die Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur an, wenn zumindest ein sachbezogenes Gespräch eines Rechtsanwalts mit einem Behördenvertreter über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattgefunden hat, das zur Beilegung oder zur Förderung des Verfahrens geeignet ist. Ist die Gebühr entstanden, so ist sie auch erstattungsfähig.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, BRAGO
Vorschriften:GG Art. 28 Abs. 2, VwGO § 42 Abs. 2, VwVfG § 80 Abs. 3, VwVfG § 80 Abs. 2, BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2,
Stichworte:Klagebefugnis, Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruch, Finanzhoheit der Gemeinden, übertragener Wirkungskreis der Gemeinden, Besprechungsgebühr, Erfordernis eines sachbezogenen Gesprächs.,
Verfahrensgang:VG Halle VG 1 A 111/00 HAL vom 16.11.2000

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