JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 29.01.2004, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 24.03
| Leitsatz: | 1. Ersparte Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind lediglich die finanziellen Mittel, die die Eltern bzw. ein Elternteil, mit denen bzw. mit dem ein Kind vor Beginn der Hilfe zusammengelebt hat, tatsächlich aufgewendet haben, und die aufgrund der auswärtigen Unterbringung nicht mehr aufgewendet werden müssen. Hierzu gehört ersparter Erziehungs- oder Betreuungsaufwand dann nicht, wenn er sich nicht in finanziellen Aufwendungen niedergeschlagen hatte. Auch die Möglichkeit, aufgrund der größeren zeitlichen Verfügbarkeit durch Wegfall von Erziehungs- und Betreuungspflichten zusätzliches Einkommen zu erzielen, begründet keine "ersparten Aufwendungen". 2. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auf der Grundlage von nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII setzt voraus, dass den Eltern oder dem Elternteil, die oder der zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden sollen, durch die auswärtige Unterbringung tatsächlich Aufwendungen erspart werden, an die eine solche Festlegung für die Bemessung des Kostenbeitrags anknüpfen kann. |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Vorschriften: | SGB VIII § 94 Abs. 2, |
| Stichworte: | Kostenbeitrag, Heranziehung zu -, ersparte Aufwendungen, Betreuungsaufwand als -, Aufwendungen, ersparte -, Betreuungsaufwand als ersparte Aufwendungen., |
| Verfahrensgang: | VG München VG M 15 K 96.3681 vom 18.03.1999 VGH München VGH 12 B 99.1427 vom 15.05.2003 |
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