JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 29.01.2003, Aktenzeichen: BVerwG 9 C 3.02
| Leitsatz: | Es widerspricht nicht dem Charakter der Aufwandsteuer, wenn eine Gemeinde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften die Zweitwohnungssteuer auch gegenüber Mietern von Zweitwohnungen anhand eines realitätsnah pauschalierten Maßstabs - hier der nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Jahresrohmiete - bestimmt. Der Mieter einer Zweitwohnung kann demgegenüber nicht eine niedrigere, nach dem von ihm tatsächlich geschuldeten Mietzins berechnete Steuerbemessung verlangen. |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Vorschriften: | GG Art. 105 Abs. 2 a, |
| Stichworte: | Zweitwohnungssteuer, Aufwandsteuer, Jahresrohmiete, pauschalierter Steuermaßstab., |
| Verfahrensgang: | VG Oldenburg VG 2 A 4495/98 vom 25.10.1999 OVG Lüneburg OVG 13 L 3504/00 vom 28.11.2001 |
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