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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 28.11.2001, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 9.01 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 5 C 9.01

Urteil vom 28.11.2001


Leitsatz:1. Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz -, die den Fernsehempfang ermöglichen, sind in der Regel der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen.

2. Stehen jedoch Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfeempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind Kosten der Unterkunft.
Rechtsgebiete:BSHG, Regelsatzverordnung
Vorschriften:BSHG § 11, BSHG § 12, Regelsatzverordnung § 3 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren, Kabelanschlussgebühren im Rahmen der Sozialhilfe.,
Verfahrensgang:VG Stuttgart VG 12 K 1500/97
VGH Mannheim VGH 7 S 2253/99

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