JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 28.10.2008, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 34.07
| Leitsatz: | 1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich. 2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten eines Ausländers abzusehen, der diese selbst aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EG, GG, EMRK |
| Vorschriften: | AufenthG § 2 Abs. 3, AufenthG § 5 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthG § 5 Abs. 3 Satz 2, AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 3, AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 6, AufenthG § 23, AufenthG § 26 Abs. 3, AufenthG § 26 Abs. 4, EG Art. 13, GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8, |
| Stichworte: | Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen, Sicherung des Lebensunterhalts, Ausnahmen, Behinderung, Diskriminierung wegen Behinderung, Behinderter als Schutzberechtigter, keine Schutzerstreckung auf Dritte, Aufenthaltserlaubnis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Schutz der Familie, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart, 17 K 979/06 vom 24.01.2007 VGH Mannheim, 13 S 1078/07 vom 26.07.2007 |
Um den Volltext vom BVERWG – Urteil vom 28.10.2008, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 34.07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BVERWG - 28.10.2008, BVerwG 1 C 34.07" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum