JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 28.10.2004, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 13.03
| Leitsatz: | Ein Bescheid über die Bewilligung von Trennungsgeld zugunsten eines Beamten, dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, kann nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden, wenn der Beamte nicht länger umzugsbereit ist. Ist die Bewilligungsbehörde der irrigen Auffassung, der Bewilligungsbescheid begründe erst in Verbindung mit weiteren, anhand der monatlich vorzulegenden Forderungsnachweise zu treffenden Feststellungen einen Anspruch auf Trennungsgeld für den jeweiligen Monat, beginnt die Frist für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides, sobald die Behörde erkannt hat, dass es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der nachträglich wegen Wegfalls der Umzugsbereitschaft rechtswidrig geworden ist. |
| Rechtsgebiete: | BUKG, TGV, VwVfG LSA |
| Vorschriften: | BUKG § 12, TGV § 2, VwVfG LSA § 48, |
| Stichworte: | Bescheid über Bewilligung von Trennungsgeld, Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, Änderung der Sachlage, nachträglich rechtswidrig gewordener Dauerverwaltungsakt, Jahresfrist für Rücknahme, Kenntnis der Rechtswidrigkeit, Wissen um Änderung des Sachverhalts bei Verkennung der Rechtsnatur des Verwaltungsaktes, |
| Verfahrensgang: | VG Halle VG 3 A 59/00 HAL vom 27.03.2003 |
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