( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 28.06.2001, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 48.00 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 2 C 48.00

Urteil vom 28.06.2001


Leitsatz:Vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage braucht der Beamte die begehrte Leistung nicht zuvor bei seinem Dienstherrn zu beantragen.

Der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar auch gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden, die keine Verwaltungsakte sind.

Beamte mit mehr als zwei Kindern haben Anspruch auf Nachzahlung der erhöhten Besoldung ab Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie ihre Bezüge mit Rücksicht auf die Kinder beanstandet haben. Ein vorgeschaltetes Antragsverfahren war nicht erforderlich.
Rechtsgebiete:BBVAnpG, BRRG, VwGO
Vorschriften:BBVAnpG 99 Art. 9 § 1, BRRG § 126 Abs. 3, VwGO § 69,
Stichworte:Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei Feststellungsklage nicht erforderlich, Allgemeine Leistungsklage, kein vorheriger Antrag an den Dienstherrn bei - des Beamten, Klage aus dem Beamtenverhältnis, vorgeschriebener Widerspruch bei - auch gegen Nichtverwaltungsakte, Widerspruch, vorgeschriebener - bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, Handlungen des Dienstherrn ohne Verwaltungsaktqualität als Gegenstand des -, Konkretisierung des vom Dienstherrn Verlangten durch den vorgeschriebenen -, Besoldung, Nachzahlung der - an Beamte mit als zwei Kindern.,
Verfahrensgang:VG Koblenz VG 6 K 4208/97.KO
OVG Koblenz OVG 2 A 10870/00

Volltext

Um den Volltext vom BVERWG – Urteil vom 28.06.2001, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 48.00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bverwg/bverwg-urteil-vom-28-06-2001-az-bverwg-2-c-4800

"BVERWG - 28.06.2001, BVerwG 2 C 48.00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN