JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 28.04.2009, Aktenzeichen: BVerwG 2 A 8.08
| Leitsatz: | Die (Ausgangs-)Behörde, die ihre mit einem Widerspruch angegriffene Maßnahme als rechtswidrig erkennt, hat die ihr vor Erlass eines Widerspruchsbescheids zustehende Wahl zwischen Abhilfe und Rücknahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Sieht die Behörde von einer Abhilfe nur deswegen ab, um dem zu erwartenden Kostenanspruch des Widerspruchsführers zu entgehen, ist die behördliche Formenwahl unbeachtlich und von einer Abhilfeentscheidung auszugehen. |
| Rechtsgebiete: | BRRG, BBG, VwGO, VwVfG |
| Vorschriften: | BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 1, BBG § 126 Abs. 2 n.F., VwGO § 69, VwGO § 72, VwVfG § 48, VwVfG § 80 Abs. 1 S. 1, VwVfG § 80 Abs. 2, |
| Stichworte: | Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung wegen Verstoßes gegen die Beurteilungsrichtlinien des Bundesnachrichtendienstes, Wahl der Form der Rücknahme anstatt der Abhilfe zur Umgehung der vorgeschriebenen Kostenentscheidung, Prüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zur Anfechtung einer Regelbeurteilung, |
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