JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 28.04.1998, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 5.97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Auch bei asylberechtigten Auszubildenden ist bei der Prüfung, ob der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig, d.h. vor Vollendung des 30. Lebensjahres, zu beginnen, die gesamte Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze in die Würdigung einzubeziehen. Dies schließt auch den vor der Ausreise aus dem Herkunftsland liegenden Zeitraum ein. 2. Asylberechtigten Auszubildenden ist förderungsrechtlich ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, sich in sprachlicher und gegebenenfalls auch fachlicher Hinsicht auf die Anforderungen eines durch das Asyl ermöglichten Hochschulbesuchs einschließlich erforderlicher Zulassungsprüfungen vorzubereiten. Urteil des 5. Senats vom 28. April 1998 - BVerwG 5 C 5.97 - I. VG Köln vom 10.10.1995 - Az.: VG 22 K 2809/93 - II. OVG Münster vom 12.06.1996 - Az.: OVG 16 A 7481/95 - |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Vorschriften: | BAföG § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, |
| Stichworte: | Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der -, Ausbildungsförderung für Asylberechtigten, |
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