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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 28.02.2002, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 17.01 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 7 C 17.01

Urteil vom 28.02.2002


Leitsatz:1. Die Ausgangsbehörde ist zu einer isolierten Rücknahme des Widerspruchsbescheids nicht befugt.

2. Die Ausgangsbehörde kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG die Sachentscheidung zurücknehmen, die durch den Ausgangsbescheid in der Fassung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids gebildet wird. Kann sie keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Erkenntnisse für eine solche Rücknahme anführen, ist diese jedenfalls ermessenswidrig.
Rechtsgebiete:VwVfG, VwGO
Vorschriften:VwVfG § 47, VwVfG § 48 Abs. 1, VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Widerspruchsbescheid, Rücknahme, Ausgangsbehörde, Ermessen.,
Verfahrensgang:VG Dresden VG 3 K 2287/96

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