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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 28.02.2001, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 3.00 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 8 C 3.00

Urteil vom 28.02.2001


Leitsatz:Leitsätze:

Ob greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbs vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit (§ 4 Abs. 3 VermG) erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind.

Die Überversorgung mit Wohnraum stellte keine gesellschaftlich effektive Nutzung im Sinne der Grundstücksverkehrsverordnung dar.

Urteil des 8. Senats vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 3.00 -

I. VG Berlin vom 10.09.1999 - Az.: VG 30 A 491.95 -
Rechtsgebiete:VermG
Vorschriften:VermG § 4 Abs. 2 S. 1, VermG § 4 Abs. 3 Buchst. a,
Stichworte:Redlicher Erwerb, greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit, Grundannahme der Redlichkeit, Erschüttern der Grundannahme durch das Bestehen greifbarer Anhaltspunkte, materielle Beweislast bei Unerweislichkeit der Redlichkeit, Grundstücksverkehrsgenehmigung, Wohnraumlenkung, Überversorgung mit Wohnraum.,

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