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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 28.02.2001, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 10.00 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 8 C 10.00

Urteil vom 28.02.2001


Leitsatz:Leitsätze:

Eine materielle Beweislastentscheidung ist nur zu treffen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit (§ 4 Abs. 3 VermG) erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die redlichkeitsbegründenden Tatsachen nicht erwiesen sind, muss es prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs durch das Bestehen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, die zu vernünftigen, durch Tatsachen belegbaren, ernst zu nehmenden Zweifeln an der Redlichkeit führen, erschüttert wird.

Urteil des 8. Senats vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 -

I. VG Berlin vom 13.07.1999 - Az.: VG 16 A 237.95 -
Rechtsgebiete:VermG, VwGO
Vorschriften:VermG § 4 Abs. 2 S. 1, VermG § 4 Abs. 3 Buchst. a, VwGO § 86,
Stichworte:Redlicher Erwerb, greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit, Grundannahme der Redlichkeit, Erschüttern der Grundannahme durch das Bestehen greifbarer Anhaltspunkte, volle Amtsermittlungspflicht bezüglich dieser Anhaltspunkte, materielle Beweislast bei Unerweislichkeit der Redlichkeit.,

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