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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 27.08.1998, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 5.98 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 C 5.98

Urteil vom 27.08.1998


Leitsatz:Leitsätze:

Erfüllt die bauliche Erweiterung und teilweise Änderung der Nutzung einer Anlage (hier: eines Kur- und Gemeindehauses) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB) den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB, so darf die erforderliche Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Für eine - erleichterte - Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ist kein Raum.

Der durch die Nutzung einer baulichen Anlage bedingte Zu- und Abgangsverkehr ist dieser auch dann zuzurechnen, wenn er auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der baulichen Anlage (hier: Vorplatz des Kur- und Gemeindehauses) stattfindet. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Lärms ist die Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV) weder unmittelbar noch mittelbar als Orientierungshilfe für den Tatrichter anwendbar.

Urteil des 4. Senats vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 -

I. VG München vom 03.07.1996 - Az.: VG M 1 K 93.5414 -
II. VGH München vom 12.11.1997 - Az.: VGH 1 B 96.2493 -
Rechtsgebiete:GG, BauGB, BImSchG
Vorschriften:GG Art. 14 Abs. 1, BauGB § 29, BauGB § 34 Abs. 1, BImSchG § 3 Abs. 1,
Stichworte:Bauliche Änderung einer Anlage, Nutzungsänderung, Bestandsschutz, unbeplanter Innenbereich, Umgebungsbebauung, Einfügen, Rücksichtnahmegebot, Zu- und Abgangsverkehr, Zumutbarkeitsmaßstab.,

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