JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 27.06.2006, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 14.05
| Leitsatz: | 1. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein. 2. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben. 3. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG). 4. Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak). |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, AsylVfG |
| Vorschriften: | AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 60a Abs. 1, AufenthG § 60a Abs. 2, AuslG § 30 Abs. 3, AuslG § 30 Abs. 4, AuslG § 53 Abs. 6, AuslG § 55 Abs. 2, AsylVfG § 42, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Aufenthaltsbefugnis, Abschiebungsverbot, Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak), Abschiebestopp-Erlass, freiwillige Ausreise in den Heimatstaat, zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse, allgemeine Gefahren, Unmöglichkeit der Ausreise, Unzumutbarkeit der Ausreise, Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde, Kettenduldungen, Aufenthaltserlaubnis nach achtzehn Monaten Duldung, |
| Verfahrensgang: | VG Regensburg VG RN 9 K 03.910 vom 12.11.2003 VGH München VGH 24 B 03.3389 vom 10.01.2005 |
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