JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 27.02.2003, Aktenzeichen: BVerwG 4 A 59.01
| Leitsatz: | 1. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist auf anerkannte Naturschutzvereine nicht anwendbar. Wie weit ein Verein im gerichtlichen Verfahren mit Vorbringen präkludiert ist, bestimmt sich nach § 61 Abs. 3 BNatSchG. Innerhalb welcher Frist einem erkannten Verein im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 BNatSchG gebotenen Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelung nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts im Bundes- oder Landesrecht. 2. Die FFH-Richtlinie enthält keine Regelung des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten alle Gebiete melden müssen, die prioritäre Lebensraumtypen oder Arten aufweisen. Maßgebend sind auch insoweit die im Anhang in Phase 1 genannten Auswahlkriterien. 3. Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse Genüge getan. |
| Rechtsgebiete: | FStrG, VwVfG, BNatSchG, FFH-RL |
| Vorschriften: | FStrG § 17 Abs. 4 Satz 1, VwVfG § 73 Abs. 4 Satz 1, VwVfG § 73 Abs. 8 Satz 1, BNatSchG § 60 Abs. 2, BNatSchG § 61 Abs. 3, FFH-RL Art. 4 Abs. 1, FFH-RL Art. 6 Abs. 3, |
| Stichworte: | straßenrechtliche Planfeststellung, Verbandsbeteiligung, Fristbestimmung, Verbandsklage, Präklusion, FFH-Richtlinie, Gebietsauswahl, Auswahlkriterien, Lebensraumschutz, erhebliche Beeinträchtigung, Vermeidung durch Schutzvorkehrungen, |
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