JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 26.11.2003, Aktenzeichen: BVerwG 8 C 10.03
| Leitsatz: | Die gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO ist durch den Beweis des Gegenteils nur dann widerlegt, wenn die Hilfstatsachen des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Es genügt nicht, dass die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer vermuteten Tatsache nach der Art eines prima facie-Beweises erschüttert wird. Bei Prüfung der Widerlegungsmöglichkeit des Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO (Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus) sind auch möglicherweise Ereignisse zu berücksichtigen, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 14. September 1935 zugetragen haben. Schon die Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus schließt es aus, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt ist. |
| Rechtsgebiete: | VermG, REAO, VwGO |
| Vorschriften: | VermG § 1 Abs. 6, REAO Art. 3 Abs. 2, REAO Art. 3 Abs. 3, VwGO § 144 Abs. 6, |
| Stichworte: | Teltow-Seehof, Großparzellierung, Zwangsverkauf, gesetzliche Vermutung, Widerlegung durch Beweis des Gegenteils, verfolgungsbedingter Vermögensverlust, Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus., |
| Verfahrensgang: | VG Potsdam VG 1 K 585/97 vom 02.10.2002 |
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