JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 26.10.2006, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 7.05
| Leitsatz: | Hat der durch Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylVfG bestimmte Jugendhilfeträger die Jugendhilfeleistungen nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrages eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen und nach Ablehnung der Übernahme durch den ursprünglich zuständigen Jugendhilfeträger des Einreiseortes fortgesetzt, so bleibt die Kostenerstattungspflicht des vom Bundesverwaltungsamt als Kostenerstattungsverpflichteten bestimmten überörtlichen Trägers der Jugendhilfe bestehen. Dahingestellt bleiben kann, ob die örtliche Zuständigkeit des fortgesetzt leistenden Jugendhilfeträgers für Leistungen an "Asylsuchende" gemäß § 86 Abs. 7 SGB VIII (1996) mit der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages des Jugendlichen weggefallen ist; denn auch bei Ende seiner örtlichen Zuständigkeit wäre der durch die Zuweisungsentscheidung bestimmte Jugendhilfeträger auf der Grundlage des § 86c SGB VIII zur Weiterleistung verpflichtet geblieben und diese daher materiell rechtmäßig. |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, AsylVfG |
| Vorschriften: | SGB VIII (1996) § 86 Abs. 7, SGB VIII (1996) § 89c, SGB VIII (1996) § 89d, SGB VIII (1996) § 89f, AsylVfG § 50 Abs. 4, |
| Stichworte: | Asylsuchende, Zuständigkeit bei Leistungen an -, Kostenerstattungspflicht des vom Bundesverwaltungsamt hierzu bestimmten überörtlichen Trägers der Jugendhilfe, örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Asylsuchende, Zuweisung von Ausländern nach § 50 Abs. 4 AsylVfG und örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeit, örtliche, für Leistungen an Asylsuchende, Zuständigkeitswechsel, fortdauernde Leistungsverpflichtung bei -, |
| Verfahrensgang: | VG Würzburg W 3 K 98.732 vom 25.10.2000 VGH München 12 B 00.3502 vom 09.12.2004 |
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