JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 26.09.2001, Aktenzeichen: BVerwG 11 C 16.00
| Leitsatz: | Eine Stichstraße ist nicht ohne weiteres schon deshalb als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig zu qualifizieren, weil sie - bei geradem Verlauf - lediglich eine Länge von 75 m aufweist. Werden im allgemeinen Wohngebiet auf der überwiegenden Länge einer solchen Stichstraße zu beiden Seiten zwei- bis dreigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dient sie zusätzlich der Erschließung einer an ihren Wendehammer anschließenden drei- bis viergeschossigen Bebauung, so muss sie wegen dieser "Bebauungsmassierung" als selbständig angesehen werden. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 125 Abs. 3, BauGB § 127, |
| Stichworte: | Erschließungsteilbeitrag für Straßenentwässerung, Erschließungsanlage, Stichstraße, Selbständigkeit, Bebauungsmassierung, Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage, Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans., |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf VG 17 K 3262/95 OVG Münster OVG 3 A 263/97 |
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