JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 26.05.2009, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 5.09
| Leitsatz: | Die Einordnung als Funktionsarzneimittel im Sinne des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG erfordert ungeachtet der Zweifelsregelung des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie den wissenschaftlichen Nachweis, dass die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung des Produkts wiederhergestellt, korrigiert oder beeinflusst werden. Dieser Nachweis kann nicht durch die weiteren, in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bestimmung eines Funktionsarzneimittels ersetzt werden. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 2001/83/EG |
| Vorschriften: | Richtlinie 2001/83/EG Art. 1, Richtlinie 2001/83/EG Art. 2, |
| Stichworte: | Wissenschaftlicher Nachweis über die Wirkung eines Produkts als Grundlage für die Einordnung als Funktionsarzneimittel, Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der physiologischen Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung des Produkts, Ersetzung der Kriterien zur Bestimmung eines Funktionsarzneimittels durch weitere, in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bestimmung eines Funktionsarzneimittels, |
| Verfahrensgang: | OVG Niedersachsen, 11 LC 180/05 vom 23.03.2006 |
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